Unstreitig kam zwischen den Parteien ein Vertrag über eine Anwaltsberatung zustande (§§ 611, 612 BGB).
1. Auch die Aktivlegitimation der Kläger ist gegeben, nachdem die Kläger Gesellschafter der GbR sind. Der Gesellschaftsvertrag wurde in geschwärzter Form vorgelegt. Das Bestreiten der Beklagtenpartei, dass aufgrund der Tatsache, dass der Sozietätenvertrag auf den 1.1.2006 datiert ist, und daher davon auszugehen sei, dass Änderungen eingetreten seien, erfolgt ins Blaue.
Die Kläger sind daher aktivlegitimiert, nachdem es sich um die einzigen Gesellschafter der GbR handelt, insbesondere ist die Zeugin Dr. C nicht Partei in diesem Verfahren.
2. Unstreitig kam ein Vertrag über eine Beratung hinsichtlich einer Restitutionsklage zustande. Gem. §§ 611, 612 BGB schuldet die Beklagte daher dem Grunde nach eine Rechtsanwaltsvergütung.
Nachdem eine Honorarvereinbarung nicht in Textform geschlossen wurde, wie dies § 3a Abs. 1 RVG verlangt und auch die entsprechenden Hinweise nicht vorhanden waren, ist diese Vergütungsvereinbarung unwirksam, sodass die Klagepartei lediglich die gesetzlichen Gebühren verlangen kann.
Die Klagepartei hat sich darauf gestützt, dass entsprechend den §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2101 VV abgerechnet werden dürfe.
Dies würde jedoch voraussetzen, dass Gegenstand der Prüfung die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gewesen wären.
Die Beklagte beauftragte unstreitig die Kläger mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Restitutionsklage. Die Nichtigkeits- und Restitutionsklage ist jedoch kein Rechtsmittel i.S.v. Nr. 2100 VV (vgl. hierzu auch Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Nr. 2100 bis 2103 VV Rn 3).
Insofern findet eine Abrechnung nach dieser Gebührenziffer nicht statt, da diese Gebührenziffer ausschließlich die Prüfung eines Rechtsmittels zum Gegenstand hat, wozu die Restitutionsklage nicht gehört.
Insofern war die Beweiserhebung, ob die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens tatsächlich vereinbart war, letztlich nicht erforderlich.
Somit verbleibt hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren lediglich eine Erstberatung nach § 34 Abs. 1 RVG mit einer Pauschalgebühr von höchstens 250,00 EUR.
Zzgl. der Mehrwertsteuer i.H.v. 47,50 EUR ergibt sich somit ein Zahlbetrag für die Beklagte i.H.v. 297,50 EUR.
Dieser Betrag ist auch fällig. Die Kläger haben an die Beklagte zwar eine Rechnung gestellt, welche hinsichtlich der Höhe und der angefallenen Gebühren nicht richtig war, dennoch haben die Kläger zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Vergütung verlangen. Der Beklagten war i.Ü. auch klar, wie diese in ihrem eigenen Sachvortrag selbst ausführt, dass zumindest die Erstberatungsgebühr zu bezahlen ist. Aufgrund der Rechnungsstellung wurde daher auch die Erstberatungsgebühr fällig.
Die Fälligkeit wird nicht davon berührt, dass die Rechnung mit dem materiellen Gebührenrecht nicht übereinstimmt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 21.12.2006 – III ZR 117/06 in NJW-RR 2007, 494 ff.).
Die Beklagte schuldet daher als Rechtsanwaltsvergütung 297,50 EUR brutto. Die weitergehenden Ansprüche der Kläger waren abzuweisen.