2. Die angefochtene Entscheidung ist allerdings gem. § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG von Amts wegen abzuändern, soweit sie die Wertfestsetzung betrifft.
Sind – wie hier – Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gem. § 745 Abs. 2 BGB Gegenstand einer Familienstreitsache, richtet sich deren Bewertung nach überwiegender Ansicht in Rspr. und Lit., der sich der Senat anschließt, nach §§ 35, 42 Abs. 1 FamGKG (OLG Braunschweig NZFam 2017, 37; OLG Frankfurt a.M. AGS 2013, 341; Klüsener, JurBüro 2016, 57; Schneider, AGS 2018, 437; NZFam 2016, 543; 2016, 1029; 2014, 41 u. 521; Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl., 2014, § 35, Rn 70 u. § 42, Rn 133; Thiel, AGS 2015, 37; BeckOK KostR/Neumann, 29. Ed., § 48 FamGKG, Rn 22).
Soweit Nutzungsentschädigungsansprüche geltend gemacht werden, die bei Antragseingang bereits fällig sind, erfolgt die Bewertung nach § 35 FamGKG. Dem so ermittelten Betrag ist der Wert der künftig fällig werdenden Beträge hinzuzurechnen, der gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. In Rspr. und Lit. bestehen allerdings unterschiedliche Ansichten über die Bemessung des Wertes der künftig fällig werdenden Beträge. Nach einer Ansicht soll es hierfür unter entsprechender Anwendung der für Unterhaltsansprüche geltenden Bewertungsvorschrift des § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG bzw. des § 41 Abs. 1, 2 u. 5 GKG auf den Jahresbetrag der künftig fällig werdenden Beträge ankommen (so OLG Braunschweig NZFam 2017, 37; OLG Naumburg AGS 2015, 36; Klüsener, JurBüro 2016, 57; im Ergebnis ebenso Schneider, AGS 2018, 437). Nach anderer Ansicht soll für die Wertermittlung der künftig fällig werdenden Beträge unter entsprechender Anwendung der §§ 3, 9 ZPO der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges maßgeblich sein (OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2014, 1732).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Die entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 1 FamGKG führt zu einem unbillig niedrigen Wert, der das vermögensrechtliche Interesse der Beteiligten nicht hinreichend abbildet. Sie entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck dieser Norm, die gerade nicht als Regeltatbestand für die Bewertung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen in Familiensachen, sondern als Ausnahmeregelung für Unterhaltsansprüche aufzufassen ist, um die anfallenden Gebühren für Unterhaltssachen auf ein sozial verträgliches Maß zu beschränken (OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1682 [= AGS 2003, 262]; OLG München FamRZ 1997, 762; OVG Saarland JurBüro 2000, 421; BT-Drucks 15/1971, 154). Dass im FamGKG eine vergleichbare Regelung für sonstige wiederkehrende Leistungen fehlt, rechtfertigt es deshalb gerade nicht, die Kostenprivilegierung für Unterhaltssachen auf andere Verfahrensgegenstände zu erweitern. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 745 Abs. 2 BGB wurzelt nicht in den besonderen familienrechtlichen Rechtsbeziehungen, sondern im Recht der Bruchteilsgemeinschaft (BGH FamRZ 2017, 693). Seinem Wesen nach handelt es sich dabei um die Zuteilung von Vermögenserträgen, die unabhängig von familienrechtlichen Grundsätzen den jeweiligen Teilhabern zuzuordnen sind. Die Zuteilung solcher Erträge mag, wie auch bei sonstigen Einkünften, Einfluss auf die Bemessung von Unterhalt haben. Dies rechtfertigt jedoch nicht eine Kostenprivilegierung für Verfahren, die die Geltendmachung solcher Vermögenserträge betreffen. Eine solche Privilegierung hätte vielmehr zur Folge, dass trotz des fehlenden unterhaltsrechtlichen Bezuges der Streit um Nutzungsentschädigungsansprüche zwischen geschiedenen Ehegatten kostenrechtlich anders behandelt würde als der in wirtschaftlicher Hinsicht und nach seinen rechtlichen Grundlagen vergleichbare Streit zwischen Miteigentümern, die zuvor nicht miteinander verheiratet waren (hierzu OLG Naumburg, Beschl. v. 7.12.2017 – 3 W 15/17 = BeckRS 2017, 140976). Eine solche Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte erscheint nicht gerechtfertigt.
Demnach ist der Wertbemessung des Antrages der Antragstellerin auf Zahlung von Nutzungsentschädigung zum einen der bei Antragseinreichung am 12.6.2019 geltend gemachte Rückstandsbetrag von 3.481,71 EUR zugrunde zu legen. Hinzuzusetzen ist der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges der für die Zeit nach Antragseinreichung geforderten Beträge (907,00 EUR x 12 Monate x 3,5 = 38.094,00 EUR).
Somit ergibt sich ein Gesamtwert für den Antrag auf Zahlung von Nutzungsentschädigung von 41.575,71 EUR (3.481,71 EUR + 38.094,00 EUR).
3. Bei der Bemessung des Wertes für das Beschwerdeverfahrens ist zu berücksichtigen, dass mit der angefochtenen Entscheidung dem Antrag nicht in vollem Umfang stattgegeben worden ist. Hinsichtlich eines Rückstandsbetrages von 1.667,71 EUR (760,71 EUR für März 2019 und 907,00 EUR für April 2019) hat das AG den Antrag zurückgewiesen, sodass sich der Wert des Beschwerdeverfahrens, in dem der Antragsgegner auf Zurückweisung des Antrages in dem der Antragstellerin zugesprochenen Umfang angetragen hat, im Verhältnis zum Wert des Verfahrens erster Instanz um diesen Betrag...