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3. Der Verfahrenswert beträgt 1.670,00 EUR.
Allerdings ist die Bemessung des Verfahrenswerts in Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG umstritten.
a) Zum einen wird die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem Aussetzungsverfahren um ein Verfahren nach der Scheidung handle und die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 50 Abs. 1 S. 1 2. Alt. FamGKG mit 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten für jedes betroffene Anrecht zu erfolgen habe (OLG Frankfurt [2. FS] Beschl. v. 24.2.2011 – 2 UF 317/10, juris Rn 39; OLG Hamm FamRZ 2011, 815, 818 und FamRZ 2015, 954).
Nach a.A. ist der Verfahrenswert regelmäßig gem. § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FamGKG mit einem Betrag von 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten für jedes betroffene Anrecht festzusetzen, da es sich bei den Anpassungsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz zwar auch um Versorgungsausgleichsverfahren i.S.d. § 111 Nr. 7 FamFG, jedoch nicht um einen Ausgleich nach der Scheidung handele (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1972 [= AGS 2012, 354]; OLG Celle FamRZ 2012, 1812 [= AGS 2012, 537]; OLG Schleswig NJW-RR 2012, 327 [= AGS 2012, 37]; OLG Saarbrücken AGS 2012, 535; OLG Karlsruhe NZFam 2015, 368; OLG Koblenz AGS 2017, 283 und AGS 2018, 417).
Teilweise wird angenommen, dass es wegen der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und des mit dem Verfahren verbundenen Aufwands gerechtfertigt sei, den Verfahrenswert gem. § 50 Abs. 3 FamGKG zu verdoppeln (OLG Saarbrücken AGS 2012, 535, 536 und FamRZ 2013, 148, 149; OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 775, 776) oder ihn an die Bewertung einer vergleichbaren Unterhaltssache auszurichten (OLG Celle FamRZ 2012, 1812, 1814 [= AGS 2012, 537]; OLG Frankfurt [5. FS] Beschl. v. 8.9.2010 – 5 UF 198/10, juris Rn 11).
Schließlich wird auch vertreten, dass auf § 42 Abs. 1 FamGKG unter Berücksichtigung der Wertungen des § 50 FamGKG (OLG Frankfurt [4. FS] Beschl. v. 2.2.2012 – 4 UF 261/10, juris Rn 54; Hauß, FamRB 2010, 251, 257) oder des § 51 FamGKG (Thiel/Schneider, FamFR 2010, 409, 413) zurückgegriffen werden müsse, weil § 50 Abs. 1 FamGKG als Wertvorschrift für Versorgungsausgleichssachen schon vom Wortlaut her nicht die Anpassungsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz erfasse.
Das FamG wiederum hat den Verfahrenswert analog § 51 FamGKG auf das Zwölffache des von ihm angenommenen Kürzungsbetrags festgesetzt.
b) Zutreffend ist die zweitgenannte Auffassung. In § 50 Abs. 1 FamGKG ist bestimmt, dass der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten beträgt, wobei der Wert insgesamt mindestens 1.000,00 EUR beträgt. Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen (§ 217 FamFG). Hierzu gehören auch die Aussetzungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG.
Für die Versorgungsausgleichssachen trifft das Gesetz eine pauschale Wertbestimmung, die nicht an den Sachwert des Verfahrensgegenstands und dessen wirtschaftliche Bedeutung anknüpft, sondern an das gemeinsame Einkommen der Ehegatten und an die Zahl der im Streit stehenden Anrechte. Die Wertbemessung ist damit grds. unabhängig von der konkreten Verfahrensart (Erstverfahren, Abänderungsverfahren), sofern es sich nicht um die gesondert geregelten Fälle eines Ausgleichsanspruchs nach der Scheidung (§ 50 Abs. 1 S. 1 2. Alt. FamGKG) oder um Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen (§ 50 Abs. 2 FamGKG) handelt. Da in der Vorschrift des § 50 FamGKG alle Wertvorschriften für Versorgungsausgleichssachen zusammengefasst werden sollten (BT-Drucks 16/6308, 307), besteht kein rechtlicher Anknüpfungspunkt dafür, entgegen dem Wortlaut der Norm für Aussetzungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG eine von § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FamGKG abweichende Wertfestsetzung vorzunehmen.
Die Sonderregelung für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§ 50 Abs. 1 S. 1 2. Alt. FamGKG) kommt hier nicht zur Anwendung, weil sich diese nicht auf Verfahren bezieht, die den Ausgleich bei der Scheidung betreffen (wie etwa auch Abänderungsverfahren), sondern auf Ansprüche nach Kapitel 2 Abschnitt 3 VersAusglG (§§ 20 bis 26), die typischerweise mit einem erhöhten Verfahrensaufwand einhergehen.
Es besteht regelmäßig auch kein Anlass, gem. § 50 Abs. 3 FamGKG wegen Unbilligkeit einen abweichenden Wert festzusetzen. Diese Vorschrift will die Festsetzung eines höheren oder eines niedrigeren Verfahrenswerts in Ausnahmefällen ermöglichen, um zu verhindern, dass es zu unvertretbar hohen oder zu unangemessen niedrigen Kosten kommt (BT-Drucks 16/6308, 307). Das Aussetzungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG bildet keine Fallgruppe, bei dem diese Voraussetzung regelmäßig anzunehmen und eine Anwendung der Billigkeitsnorm schematisch angezeigt wäre. Auch trägt nicht der Vergleich mit einem Unterhaltsverfahren, da der Unterhaltsanspruch im Aussetzungsver...