Die von dem Antragstellervertreter erhobene Wertbeschwerde ist zulässig gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG, § 59 Abs. 1 S. 1, 3 FamGKG, insbesondere mit der erforderlichen Beschwer von mehr als 200,00 EUR eingelegt. Die Beschwerde ist allerdings lediglich teilweise nach Maßgabe des Tenors begründet.
§ 49 FamGKG bestimmt für Gewaltschutzverfahren gem. § 1 GewschG grds. einen Wert von 2.000,00 EUR. Für einstweilige Anordnungsverfahren sieht § 41 FamGKG eine Ermäßigung vor, wobei von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen ist. Die Ermäßigung erfolgt dabei regelmäßig wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens gegenüber der Hauptsache. Der volle Wert der Hauptsache für ein einstweiliges Anordnungsverfahren kommt daher nur in Betracht, wenn die einstweilige Regelung praktisch eine Hauptsacheregelung vorwegnimmt oder sie erübrigt (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2011, 1424 [= AGS 2012, 39]; BeckOK KostR/Schindler, 30. Ed. 1.6.2020, FamGKG § 41 Rn 11 m.w.N.). Dieser Gesichtspunkt trifft vorliegend nur für den von den Beteiligten geschlossenen Vergleich zu. Dadurch ist endgültig geregelt worden, dass die Beteiligten wechselseitig die Kontaktaufnahme zu unterlassen und Abstand voneinander zu halten haben. Ein Hauptsacheverfahren ist insoweit überflüssig geworden. Für das einstweilige Anordnungsverfahren selbst gilt dies hingegen nicht. Im einstweiligen Anordnungsverfahren wird grds. eine vorläufige Regelung angestrebt. In der Regel findet keine Beweisaufnahme statt, der Vortrag der Beteiligten ist lediglich glaubhaft zu machen. Eine im Eilverfahren ergangene Entscheidung hindert die Beteiligten nicht, die strittigen Fragen in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren auszutragen. Eine Bindung an die vorläufige Entscheidung besteht insoweit nicht (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.). Daher war lediglich der Wert für den Vergleich mit 2.000,00 EUR zu bemessen, während der Verfahrenswert i.H.v. 1.000.00 EUR zutreffend vom AG festgesetzt worden ist.