Ob die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger des Angeklagten sich ohne Weiteres auch auf das Adhäsionsverfahren erstreckt, ist umstritten. Die wohl h.M. in der Rspr. geht allerdings davon aus, dass sich die Pflichtverteidigerbestellung nicht auf das Adhäsionsverfahren erstreckt, sondern wegen des (klaren) Wortlauts von § 404 Abs. 5 StPO insoweit nach entsprechender Antragstellung eine gesonderte Bewilligung von PKH nebst Beiordnung des Verteidigers erfolgen muss. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass § 404 Abs. 5 StPO eine ausdrückliche Regelung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Adhäsionsverfahren auch für den Angeschuldigten enthalte. Danach solle dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden. Mit der einschränkungslosen Verwendung des Begriffes "Verteidiger" enthalte das Gesetz keinen Hinweis dafür, dass nur der Wahlverteidiger einer gesonderten richterlichen Anordnung bedürfe, um auch im Adhäsionsverfahren den Angeschuldigten zu vertreten; anderenfalls hätte das Gesetz bestimmt, dass nicht der "Verteidiger", sondern der "nicht gerichtlich bestellte Verteidiger" (bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 114 ff. ZPO) beigeordnet werden solle.
Wegen des nicht klaren Meinungsbildes in der Rspr. sollte der Pflichtverteidiger seine Beiordnung im Wege der PKH für die Abwehr der im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche bzw. die Erstreckung seiner Bestellung auf das Adhäsionsverfahren beantragen. Die Bewilligung der PKH für den Angeschuldigten muss dann für jeden Rechtszug besonders beantragt werden (§ 119 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dem Prozesskostenhilfeantrag sind der amtliche Vordruck (§ 117 Abs. 3 ZPO) sowie die in § 117 Abs. 2 ZPO genannte Erklärung nebst Belegen beigefügt. Auf entsprechendes Verlangen des Gerichts sind die tatsächlichen Angaben glaubhaft zu machen.
Häufig ordnet das Gericht lediglich an, dass sich die Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren erstreckt. Diese Erstreckung der Bestellung ist der Überprüfung im Festsetzungsverfahren gem. § 55 RVG entzogen. Für den Vergütungsanspruch kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren zu Recht erfolgt ist. Es ist also im Festsetzungsverfahren gem. § 55 RVG nicht zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 404 Abs. 4 StPO, § 114 ZPO tatsächlich vorlagen.