I. Anspruch bei Prozesskostenhilfe
§ 45 Abs. 1 RVG begründet für den im Wege der PKH gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalt einen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Die Beiordnung im Wege der PKH begründet ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis und eine bürgschaftsähnliche Verpflichtung der Staatskasse als Hilfsschuldnerin. Die Beiordnung enthält die Zusage, für die Zahlungsverpflichtungen der bedürftigen Partei gegenüber dem Rechtsanwalt bis zur Höhe der gem. § 49 RVG im Interesse der Schonung öffentlicher Kassen ermäßigten Gebühren einzustehen. Hierfür ist neben der Bewilligung der PKH daher auch die Beiordnung eines Anwalts (vgl. § 121 ZPO) erforderlich. Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist nicht subsidiär gegenüber Ansprüchen, die dem Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit ggfs. gegenüber dem Mandanten oder dessen Gegner zustehen (z.B. nach §§ 52, 53 RVG, § 126 ZPO). Der Rechtsanwalt hat insoweit ein Wahlrecht. Die Staatskasse ist unmittelbarer Vergütungsschuldner und kann den Rechtsanwalt nicht auf etwaige andere Ansprüche in der Angelegenheit verweisen.
II. Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe für den Privatkläger
§ 45 Abs. 1 RVG verschafft dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (Landes- oder Bundeskasse). Erfasst ist zunächst die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der PKH für den Privatkläger. § 379 Abs. 3 StPO verweist für die PKH auf die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften und damit auch auf die in § 121 ZPO geregelte Beiordnung eines Rechtsanwalts.
III. Adhäsionsverfahren
1. Beiordnung eines Rechtsanwalts
Gem. § 404 Abs. 5 StPO ist im Adhäsionsverfahren auf Antrag PKH nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen. Damit ist auch die in § 121 ZPO geregelte Beiordnung eines Rechtsanwalts möglich, wobei § 121 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe gilt, dass dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erwirbt gem. § 45 Abs. 1 RVG auch der im Adhäsionsverfahren dem Antragsteller oder dem Angeschuldigten im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt.
a) Pflichtverteidiger
Ob die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger des Angeklagten sich ohne Weiteres auch auf das Adhäsionsverfahren erstreckt, ist umstritten. Die wohl h.M. in der Rspr. geht allerdings davon aus, dass sich die Pflichtverteidigerbestellung nicht auf das Adhäsionsverfahren erstreckt, sondern wegen des (klaren) Wortlauts von § 404 Abs. 5 StPO insoweit nach entsprechender Antragstellung eine gesonderte Bewilligung von PKH nebst Beiordnung des Verteidigers erfolgen muss. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass § 404 Abs. 5 StPO eine ausdrückliche Regelung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Adhäsionsverfahren auch für den Angeschuldigten enthalte. Danach solle dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden. Mit der einschränkungslosen Verwendung des Begriffes "Verteidiger" enthalte das Gesetz keinen Hinweis dafür, dass nur der Wahlverteidiger einer gesonderten richterlichen Anordnung bedürfe, um auch im Adhäsionsverfahren den Angeschuldigten zu vertreten; anderenfalls hätte das Gesetz bestimmt, dass nicht der "Verteidiger", sondern der "nicht gerichtlich bestellte Verteidiger" (bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 114 ff. ZPO) beigeordnet werden solle.
Wegen des nicht klaren Meinungsbildes in der Rspr. sollte der Pflichtverteidiger seine Beiordnung im Wege der PKH für die Abwehr der im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche bzw. die Erstreckung seiner Bestellung auf das Adhäsionsverfahren beantragen. Die Bewilligung der PKH für den Angeschuldigten muss dann für jeden Rechtszug besonders beantragt werden (§ 119 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dem Prozesskostenhilfeantrag sind der amtliche Vordruck (§ 117 Abs. 3 ZPO) sowie die in § 117 Abs. 2 ZPO genannte Erklärung nebst Belegen beigefügt. Auf entsprechendes Verlangen des Gerichts sind die tatsächlichen Angaben glaubhaft zu machen.
Häufig ordnet das Gericht lediglich an, dass sich die Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren erstreckt. Diese Erstreckung der Bestellung ist der Überprüfung im Festsetzungsverfahren gem. § 55 RVG entzogen. Für den Vergütungsanspruch kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf da...