Die zulässige Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung in dem Verfahren S 5 AS 1088/13 ist nicht begründet.
Anwendbar ist das ab dem 1.8.2013 gültige Recht. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Die Erinnerungsgegner bevollmächtigten den Prozessbevollmächtigten in allen o.g. Verfahren mit Datum v. 2.8.2013, worauf dieser die Klagen noch am selben Tag einreichte. Das Gericht geht davon aus, dass der Auftrag an den Prozessbevollmächtigten am 2.8.2013 und damit nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat für das dem vorliegenden Verfahren S 7 SF 194/16 E zugrunde liegende Verfahren 5 AS 1088/13 zu Recht Kosten i.H.v. 660,45 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenrechtlich als dieselbe Angelegenheit anzusehen, wie das dem Verfahren S 7 SF 194/16 E zugrunde liegende Verfahren S 5 AS 1083/13. Der Erinnerung ist in dem Verfahren S 7 SF 194/16 E mit Beschl. v. heutigen Tag stattgegeben und die Kosten auf 0,00 EUR festgesetzt worden. Jedoch liegt nicht dieselbe Angelegenheit vor, wie in den Verfahren S 5 AS 1082/13 (S 7 SF 193/16 E) u. S 5 AS 1084/13 (S 7 SF 195/16 E).
Ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig ist, erhält die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG) und kann sie nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Wann dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG vorliegt, ist nicht abschließend geregelt. Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-)Gegenstandes decken kann, aber nicht muss. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt. Daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an. Von derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG ist auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, § 15 RVG Rn 5, 8 ff.).
Bei Individualansprüchen nach dem SGB II kann gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit vorliegen, obgleich unterschiedliche Prüfaufgaben verschiedener Auftraggeber zugrunde liegen, wenn es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, die ein einheitliches Ziel hat, das auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruht (BSG, Urt. v. 2.4.2014 – B 4 A 27/13 R [= AGS 2014, 458]). Das genannte Urteil betrifft einen Rechtsstreit, in dem aufgrund der BSG-Rspr. zu den im SGB II bestehenden Individualansprüchen bei Bedarfsgemeinschaften gegenüber jedem (volljährigen) Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein getrennter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ergangen war. In dieser Fallkonstellation wird in getrennten Bescheiden über einen einheitlichen Lebenssachverhalt (i.d.R. Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft) entschieden, der zu einem geänderten Leistungsanspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im selben Zeitraum führt.
Aus dieser Entscheidung kann indes nicht gefolgert werden, dass Verfahren gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit darstellen, in denen unterschiedliche Zeiträume betroffen und getrennte Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sind. Ist in mehreren Verfahren die gleiche oder eine ähnliche Streitfrage zu entscheiden, kann sich dies nach § 14 RVG gebührenmindernd auswirken, wenn sich hierdurch der Aufwand und die Schwierigkeit des Verfahrens für den Prozessbevollmächtigten reduziert. Streitigkeiten nach dem SGB II, in denen – wie vorliegend – mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gemeinsam gegen unterschiedliche Bescheide vorgehen, die verschiedene Zeiträume betreffen, sind regelmäßig nicht als dieselbe Angelegenheit anzusehen, weil kein einheitlicher Lebenssachverhalt ihre Grundlage bietet (Bayerisches LSG, Beschl. v. 2.12.2011 – L 15 SF 28/11 B E in einem Fall, in dem es jeweils um die Höhe der Unterkunftskosten nach dem SGB II in verschiedenen Zeiträumen ging; zur Bedarfsgemeinschaft: Bayerisches LSG, Beschl. v. 14.10.2016 – L 15 SF 229/14 E [= AGS 2017, 75]; Hessisches LSG, Beschl. v. 19.2.2017 – L 1 KR 111/16 in einem Fall betreffend häusliche Krankenpflege, in dem eine gleichlautende Verordnung für verschiedene Zeiträume zugrunde lag). Ebenso liegt nicht dieselbe Angelegenheit vor, wenn subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen nach § 45 SGB X oder im Rahmen des § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X z...