1. Die Erinnerung der Antragstellerin ist unzulässig, weil der Anspruch auf Vergütung nach § 44 RVG nur der Beratungsperson als Erinnerungsberechtigten, nicht aber demjenigen zusteht, der Beratungshilfe beantragt und bewilligt bekommen hatte (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23 Aufl., 2017, § 56 Rn 7).

2. Das Gericht legt weiterhin das Begehren als Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus, weil der Anspruch auf Vergütung nach § 44 RVG nur der Beratungsperson als Erinnerungsberechtigten zusteht. Die so ausgelegte Erinnerung ist jedoch unbegründet.

Die erkennende Rechtspflegerin hat dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hier zu Recht lediglich die Gebühren für die Rechtsberatung i.H.v. 41,65 EUR gewährt (Nr. 2501 VV). Soweit nunmehr noch über den Differenzbetrag, der den Gebühren für die anwaltliche Vertretung entspricht, zu entscheiden ist, hat die erkennende Rechtspflegerin den Gebührenfestsetzungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, welcher die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV beansprucht, zu Recht zurückgewiesen.

Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV kann nur bewilligt werden, wenn die anwaltliche Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe auch erforderlich i.S.v. § 2 Abs. 1 BerHG war, was hier jedoch nicht der Fall war. Die Frage, ob eine Vertretung im Zusammenhang mit der Gewährung der Beratungshilfe erforderlich war oder nicht, ist im Gebührenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Gebühren gem. Nrn. 2500 ff. VV können nach dem ausdrücklichen Inhalt der maßgeblichen gesetzlichen Regelung nur "im Rahmen der Beratungshilfe" entstehen (Vorbem. 2.5 zu Abschnitt 5 VV). Dieser Rahmen der Beratungshilfe wird durch § 2 BerHG vorgegeben. Danach besteht die Beratungshilfe in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung (§ 2 Abs. 1 S. 1 BerHG). Ob eine solche Vertretung erforderlich ist oder ob die Erteilung eines Rates ausreicht, lässt sich aber zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beratungshilfe noch nicht abschließend feststellen und ist dort auch nicht zu prüfen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 29.10.2007 – 3 W 1135/07; LG Aachen, Beschl. v. 3.4.1996 – 3 T 22/96; LG Itzehoe, Beschl. v. 4.5.2011 – 4 T 73/11; AG Mannheim, Beschl. v. 8.9.2015 – 2 UR 21/15).

In welchen Fällen und in welchem Umfang Vertretung i.S.v. § 2 Abs. 1 BerHG erforderlich ist, kann nicht allgemein festgestellt werden, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung ist zu berücksichtigen, dass die Beratungshilfe grds. zunächst durch die Beratung des Rechtsuchenden gewährt wird (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BerHG). Mit dieser Beratung soll der Rechtsuchende in die Lage versetzen werden, selbst tätig zu werden und auf der Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die ggfs. notwendigen Schreiben selbst zu fertigen. Eine darüber hinausgehende Vertretung des Rechtsuchenden ist nur dann als erforderlich anzusehen, wenn dieser nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (§ 2 Abs. 1 S. 2 BerHG).

Abzustellen ist dabei – wie bei der Mutwilligkeit in § 1 Abs. 3 BerHG – auf die individuelle Möglichkeit der Selbstvertretung des konkreten Antragstellers, nicht auf den durchschnittlichen Rechtsuchenden. Dies bedeutet, dass insbesondere die Schul- und sonstige Bildung zu berücksichtigen und sodann in Relation zur Komplexität der Angelegenheit zu setzen sind, in der um anwaltliche Vertretung nachgesucht wird. Wie bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sollen auch hier in der Regel die sich aus den Akten ergebenden Gesichtspunkte, insbesondere zu Beruf und Erwerbstätigkeit, ausreichen, soweit der Rechtspfleger nicht ohnehin schon einen persönlichen Eindruck vom Antragsteller gewinnen konnte. Die Regelung legt außerdem ausdrücklich fest, dass sich die Beurteilung, ob Vertretung erforderlich ist, auf den Zeitpunkt nach erfolgter Beratung beziehen soll. Anwaltliche Vertretung ist demnach in der Regel dann nicht erforderlich, wenn nur noch ein einfaches Schreiben mit einer Tatsachenmitteilung zu fertigen, ein Widerspruch ohne Begründung einzulegen oder eine einfache Kündigung zu formulieren ist. Ist hingegen bekannt, dass die betroffene Behörde Widersprüchen, die mit keiner Begründung versehen sind, stets ohne weitere Prüfung nicht abhilft oder dass Kündigungsgründe vom Gegner einer Kündigung bereits in Abrede gestellt worden sind, kann die Erforderlichkeit einer Vertretung gegeben sein (vgl. BT-Drucks 17/11472, 37 f.).

Nach diesen Kriterien war eine Vertretung der Antragstellerin durch den Verfahrensbevollmächtigten wie erfolgt im Rahmen der bewilligten Beratungshilfe nicht erforderlich. Das Widerspruchsschreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin v. 21.3.2019 erfolgte ausschließlich zur Wahrung der Widerspruchsfrist. Der Inhalt des Schreibens des Verfahrensbevollmächtigten lässt nicht die Annahme zu, dass eine Vertretung notwendig...

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