Die zulässige Beschwerde des Klägers ist in der Sache begründet.
1. Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Sie richtet sich nicht gegen die Festsetzung des Mehrwerts des Vergleichs, für die die Beschwerde nur nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft wäre. Vielmehr wendet sich der Kläger allein gegen die Festsetzung des Werts für die Kündigungsschutzanträge mit insgesamt sechs Bruttomonatsgehältern.
a) Die Beschwerde ist fristgemäß eingelegt. Gem. § 68 Abs. 1 S. 3 GKG kann eine Beschwerde innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt werden, also innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat. Das ist hier der Fall. Auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung des ArbG und die daran anknüpfende Jahresfrist für die Einlegung der Beschwerde (§ 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG) kommt es nicht an.
b) Der Beschwerde fehlt es entgegen der Auffassung des ArbG auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dem stehen insbesondere ein Wertfestsetzungsantrag des Klägers und eine antragsgemäße Festsetzung durch das ArbG nicht entgegen.
Der Schriftsatz v. 30.12.2016 ist dahin zu verstehen, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers, Beteiligte zu 2) im Beschwerdeverfahren, die Festsetzung des Gegenstandswertes begehren und eine entsprechende Anregung an das Gericht gerichtet haben. Den Prozessbevollmächtigten des Klägers steht im Wertfestsetzungsverfahren ein eigenes Antragsrecht zu. Sie sind auch diejenigen, die Interesse an einer Wertfestsetzung haben, da diese Grundlage ihrer Gebührenberechnung ist (§ 32 Abs. 1 RVG). Im Schriftsatz v. 30.12.2016 wird auch nicht ausdrücklich formuliert, der Kläger bitte um Wertfestsetzung. Zwar gibt ein Prozessbevollmächtigter im Erkenntnisverfahren typischerweise Schriftsätze und Erklärungen im Namen der von ihm vertretenen Partei ab. Das gilt hier etwa für die im selben Schriftsatz geäußerte Bitte um Feststellung eines Vergleichs. Für das Wertfestsetzungsverfahren gilt diese Vermutung aber nicht. Hier liegt es typischerweise genau umgekehrt. An der Festsetzung eines Gegenstandswertes hat die Partei typischerweise kein Interesse. Erklärungen zur Höhe des Wertes gibt der Anwalt typischerweise im eigenen Interesse ab, es sei denn aus den Umständen des Schriftsatzes oder dessen ausdrücklicher Formulierung ergibt sich etwas anderes. Dafür fehlen hier jegliche Anhaltspunkte.
c) Die notwendige Beschwer des Klägers liegt vor. Aus seiner Sicht hat das ArbG den Gegenstandswert zu hoch festgesetzt. Daraus errechnen sich höhere Gebühren als nach seiner Auffassung von ihm geschuldet. Dass der Kläger hierbei nur die Bedenken seiner Rechtsschutzversicherung weitergibt, schadet nicht. Durch die Einreichung des Schreibens der Rechtsschutzversicherung macht sich der Kläger diese Bedenken zu eigen.
2. In der Sache ist die Beschwerde begründet.
a) Das ArbG hat den Wert der Bestandsstreitigkeiten zu hoch angesetzt. Es hat, wie ersichtlich auch der Klägervertreter, übersehen, dass mit den Kündigungsschutzanträgen nur der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.11.2016 geltend gemacht worden ist. Nach std. Rspr. des LAG Schleswig-Holstein ist zwar der Wert eines Kündigungsschutzantrags in der Regel mit drei Bruttomonatsgehältern festzusetzen. Das gilt aber nicht, wenn der Bestand des Arbeitsverhältnisses nur für einen geringeren Zeitraum geltend gemacht wird. In diesem Fall ist das auf diesen Zeitraum entfallende Entgelt maßgeblich (z.B. Beschl. v. 8.6.2011 – 6 Ta 67/11).
Damit ergibt sich für den Kündigungsschutzantrag ein Wert von insgesamt 4.081,00 EUR. Dieser errechnet sich wie folgt: Vergütung v. 7.10. bis 31.10.2016, das sind nach der Rspr. des BAG, das den Teiler 30 für den Monat in Fällen dieser Art annimmt, 23/30 von 2.310,00 EUR, also 1.771,00 EUR. Hinzuzurechnen ist das Bruttomonatsgehalt für November 2016 i.H.v. 2.310,00 EUR, sodass sich der Gesamtbetrag von 4.081,00 EUR ergibt.
b) I.Ü. sind gegen die vom Klägervertreter angeregte und vom ArbG erfolgte Festsetzung der Beträge keine Bedenken ersichtlich. Der Antrag zu 3) ist danach mit 500,00 EUR, der Antrag zu 4) mit 2.310,00 EUR, der Antrag zu 6) mit 1.575,00 EUR und der Antrag zu 7) mit 300,00 EUR festzusetzen, sodass sich ein Gesamtstreitwert für das Verfahren von 8.766,00 EUR ergibt.
c) Gegen die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts sind Einwände nicht erhoben worden. Diese ist i.H.v. 1.008,91 EUR auch zutreffend erfolgt.
3. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben, da der Kläger mit seiner Beschwerde obsiegt hat. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet nach § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG aus.
AGS, S. 396 - 397