Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfestsetzung eines Kündigungsschutzantrags

 

Leitsatz (redaktionell)

Grundsätzlich ist der Wert eines Kündigungsschutzantrags mit drei Bruttomonatsgehältern festzulegen. Dies gilt aber nicht, wenn der Bestand des Arbeitsverhältnisses nur für einen geringeren Zeitraum als drei Monate geltend gemacht wird. In diesem Fall ist das auf den geringeren Zeitraum entfallende Entgelt maßgeblich.

 

Normenkette

GKG § 63 Abs. 3 S. 2, § 68 Abs. 1 S. 3; RVG § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 27.12.2016; Aktenzeichen 4 Ca 2392/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.12.2016 - 4 Ca 2392/16 - geändert. Der Streitwert wird auf € 8.766,00 festgesetzt. Der Wert des Vergleichs übersteigt diesen Wert um € 1.008,91.

Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.

Er hat sich mit seiner Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung vom 04.10.2016, zugegangen am 06.10.2016, sowie gegen eine weitere am 27.10.2016 zugegangene fristlose Kündigung gewehrt und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.11.2016 geltend gemacht.

Zusammengefasst hat der Kläger folgende Anträge angekündigt:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 04.10.2016, dem Kläger am 06.10.2016 zugegangen, nicht bereits mit Ablauf des 06.10.2016 geendet hat, sondern erst mit Ablauf des 30.11.2016 enden wird.
  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht aus verhaltensbedingten Gründen mit Ablauf des 30.11.2016 enden wird.
  3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Gehaltsabrechnungen für die Monate April, Juni, Juli, August, September und Oktober 2016 zu erteilen und zu übersenden.
  4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2016 einen Betrag i. H. v. 2.310,00 € (brutto) nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2016 sowie nebst einer Verzugspauschale i. H. v. 40,00 € zu zahlen.
  5. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2016, dem Kläger am 27.10.2016 zugegangen, nicht bereits mit Ablauf des 27.10.2016 geendet hat, sondern erst mit Ablauf des 30.11.2016 enden wird.
  6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2016 (anteilig) einen Betrag i. H. v. 1.575,00 € (brutto) nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 zu zahlen.
  7. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Krankengeldbescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse des Klägers zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 27.12.2016 hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, es möge ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt werden und zugleich um Streitwertfestsetzung gebeten. Als Streitwert für die Klage wird in diesem Schriftsatz ein Betrag von € 18.545,00 vorgeschlagen und dabei für die beiden Kündigungen einen Wert von insgesamt sechs Bruttomonatsgehältern angesetzt.

Mit Beschluss vom 27.12.2016 hat das Arbeitsgericht den Vergleich festgestellt und die Streitwertfestsetzung entsprechend dem Streitwertvorschlag vorgenommen. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem Beschluss nicht beigefügt.

Am 23.01.2017 hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Streitwertbeschwerde eingelegt und zur Begründung auf ein beigefügtes Schreiben der Rechtsschutzversicherung hingewiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und gemeint, diese sei bereits unzulässig, da die Wertfestsetzung antragsgemäß erfolgt sei. Im Übrigen sei die Beschwerde aber auch unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Nichtabhilfebeschlusses wird auf Bl. 54 d. A. verwiesen.

Ergänzend wird auf die Akte Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist in der Sache begründet.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Sie richtet sich nicht gegen die Festsetzung des Mehrwerts des Vergleichs, für die die Beschwerde nur nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft wäre. Vielmehr wendet sich der Kläger allein gegen die Festsetzung des Werts für die Kündigungsschutzanträge mit insgesamt sechs Bruttomonatsgehältern.

a) Die Beschwerde ist fristgemäß eingelegt. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG kann eine Beschwerde innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt werden, also innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat. Das ist hier der Fall. Auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts und die daran anknüpfende Jahresfrist für die Einlegung der Beschwerde ( § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG ) kommt es nicht an.

b) Der Beschwerde fehlt es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dem stehen insbesondere ein Wertfestsetzungsantrag des Klägers...

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