Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfestsetzung. Vergleich. Urteilsverfahren. Beschwerdeverfahren. Wertfestsetzung bei Erledigung des Rechtsstreits im Urteilsverfahren durch Vergleich
Leitsatz (amtlich)
Die Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich bei Erledigung des Rechtsstreits im Urteilsverfahren durch Vergleich nach § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG.
Normenkette
GKG § 63 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Beschluss vom 01.11.2011; Aktenzeichen 2 Ca 1099 a/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 05.11.2011 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 01.11.2011 – 2 Ca 1099 a/11 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Änderung eines Gegenstandswertbeschlusses.
Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über den Fortbestand ihres Beschäftigungsverhältnisses sowie um Rückzahlung von Ausbildungskosten. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten absolviert. Im Anschluss an seine Berufsausbildung beschäftigte ihn die Beklagte aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge als Steuerfachangestellten. Am 08.09.2008 schlossen die Parteien einen Studien- und Ausbildungsvertrag (Bl. 12 ff. d. A.). Im Rahmen dieses Vertrages sollte dem Kläger die Möglichkeit erhalten, sich beruflich weiterzubilden und den Abschluss „Bachelor of Arts” zu erwerben. Gemäß Ziffer 1.2 des Fortbildungsvertrages begannen die Studien- und Ausbildungszeiten am 01.10.2008 und endeten am 30.09.2011. Die Vergütung betrug zuletzt 770,00 EUR brutto. Ziffer 5.3 des Fortbildungsvertrages verpflichtete die Beklagte, die Studiengebühren zu tragen. Es bestand jedoch die Möglichkeit, den Kläger über eine Zusatzvereinbarung an der Zahlung der Studiengebühren zu beteiligen. Im Rahmen einer solchen am 08.09.2008 zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung (Bl. 18 ff. d. A.) verpflichtete sich die Beklagte zur endgültigen Übernahme der Fortbildungskosten in Höhe von ca. 12.000,00 EUR nur für den Fall, dass der Kläger nach Beendigung der Ausbildung noch mindestens zwei Jahre in ihrem Dienst verbleibt. Bei vorzeitiger Kündigung des Klägers oder einer Kündigung des Arbeitgebers aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen verpflichtete sich der Kläger bis zum vollständigen Ablauf des ersten Jahres 100 % und bis zum Ablauf des zweiten Jahres 50 % der Fortbildungskosten zurückzuzahlen.
Am 31.08.2011 bestand der Kläger die Abschlussprüfung zum Bachelor of Arts. Am selben Tag eröffnete ihm der Geschäftsführer der Beklagten, dass er nicht mehr zur Arbeit erscheinen müsse. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten forderte den Kläger mit Schreiben vom 30.08.2011 auf, einerseits zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und andererseits zu Rückzahlungsansprüchen der Beklagten Stellung zu nehmen. Mit weiterem Schreiben übersandte er dem Kläger den Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung. Darin war eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2011 sowie eine Rückzahlung von Fortbildungskosten in Höhe von 3.500,00 EUR vorgesehen.
Hierauf erhob der anwaltlich vertretene Kläger am 21.09.2011 Klage und kündigte folgende Anträge an:
Es wird festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien über den 31.08.2011 fortbesteht, jedenfalls nicht durch Bestehen der Prüfung zum Bachelor of Arts am 31.08.2011 beendet worden ist.
Hilfsweise – für den Fall der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses – wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, Ausbildungskosten gemäß der Fortbildungsvereinbarung vom 08.09.2008 an die Beklagte zu zahlen.
Zur Begründung führte er aus, es sei davon auszugehen „dass sich aufgrund der bestehenden Rückzahlungsvereinbarung das Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses über den 31.08. und auch 30.09.2011 ergibt. Wenn dem nicht so sein sollte, müsste der Kläger jedenfalls befreit sein von einer eventuellen Zahlungsverpflichtung aus der getroffenen Rückzahlungsvereinbarung”.
In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Neumünster schlossen die Parteien am 01.11.2011 einen Vergleich. Sie einigten sich darauf, dass das zwischen ihnen bestehende Fortbildungsverhältnis mit Ablauf des 30.09.2011 geendet hat. Weiterhin verständigten sie sich darauf, dass wechselseitige Zahlungsforderungen zwischen ihnen nicht mehr bestehen.
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten setzte der Vorsitzende den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 2.310,00 EUR fest (drei Bruttomonatsgehälter). Den Mehrwert des Vergleichs setzte er auf 12.000,00 EUR fest.
Mit Schriftsatz vom 05.11.2011, beim Arbeitsgericht Neumünster eingegangen am 07.11.2011, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 01.11.2011 erhoben. Der Kläger meint, der auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gerichtete Feststellungsantrag hätte lediglich mit einem Monatsgehalt berücksichtigt werden dürf...