1. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids ist rechtmäßig ergangen.
2. Streitgegenstand ist der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids, mit welchem die Beklagte, die dem Kläger zu erstattende Geschäftsgebühr auf 80,00 EUR festgesetzt hat.
3. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG statthaft und wurde form- und fristgerecht erhoben.
4. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die von der Beklagten erfolgte Kostenfestsetzung nicht zu beanstanden ist. Ein höherer Vergütungsanspruch ist nicht gerechtfertigt.
5. Gem. §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Hierbei ist grundsätzlich von der so genannten Mittelgebühr auszugehen, also der Hälfte der Höchst- zuzüglich der Mindestgebühr. Die Mittelgebühr ist bei Verfahren durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades, bei denen die vom Rechtsanwalt geforderte und auch tatsächlich entwickelte Tätigkeit ebenfalls von durchschnittlichem Umfang war, anzusetzen (vgl. BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R).
Die Gebührenbestimmung ist dann unbillig und daher unverbindlich, wenn die vom Bevollmächtigten geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von ca. 20 % zur tatsächlich objektiv angemessenen Gebührenhöhe überschreiten (BSG, a.a.O.).
6. Im hier vorliegenden Fall ist nur eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV in der damals gültigen Fassung in Höhe von 80,00 EUR angemessen. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestimmte Gebühr von 456,00 EUR ist damit unverbindlich, weil sie unbillig ist, da sie die angemessene Rahmengebühr in Höhe von 80,00 EUR um mehr als 20 % überschreitet. Soweit der Kläger nunmehr die Festsetzung von einer Geschäftsgebühr in Höhe von 95,00 EUR fordert, führt dies jedoch nicht dazu, dass die ursprünglich festgesetzte Gebühr unbillig war und daher von der Beklagten im Rahmen eines Kostenfestsetzungsbescheids abweichend festgesetzt werden durfte. Für die Frage der Billigkeit der festgesetzten Gebühr kommt es auf den ursprünglich vom Bevollmächtigten geltend gemachten Betrag an.
7. Die vom Bevollmächtigten angesetzte Geschäftsgebühr war unbillig, da die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowohl nach der Rechts- auch als nach der Sachlage weit unterdurchschnittlich war. Ebenso ist von einem unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und unterdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger auszugehen.
Die Rechtslage ist eindeutig. Es besteht die klare gesetzliche Regelung, dass der Widerspruch gegen einen Erstattungsbescheid gem. § 86a Abs. 1 S. 1 SGG, § 39 SGB II aufschiebende Wirkung hat. Insoweit braucht der Bevollmächtigte keine typische anwaltliche Tätigkeit wie Recherche in der Rspr. oder Kommentarlit. entfalten. Es reicht – wie auch tatsächlich geschehen – der einfache Hinweis auf den eingelegten Widerspruch.
Auch die Sachlage ist eindeutig und es bedarf keiner weiteren anwaltlichen Tätigkeit. Dies gilt umso mehr, wenn der Bevollmächtigte bereits selbst den Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid eingelegt hat. In diesem Fall erübrigt sich sogar das Aktenstudium. Es genügt ein Blick in die Handakte.
Zudem ist auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich einzustufen. Es ist für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren einzig ein Schreiben mit einem Hinweis auf den eingelegten Widerspruch erforderlich gewesen. Soweit der Bevollmächtigte vorträgt, es habe eine Besprechung stattgefunden, kann dies nicht zu einer Erhöhung des erforderlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit führen. Der Bevollmächtigte kann seine anwaltliche Tätigkeit ausgestalten und ausführen, wie er möchte. Jedoch können Gebühren nur für den erforderlichen Umfang der Tätigkeit geltend gemacht werden. Eine Besprechung war in diesem eindeutigen Fall nicht erforderlich. Insbesondere konnte der Kläger auch nichts zur Klärung des eindeutigen Sachverhalts beitragen, da nur das Tätigwerden des Bevollmächtigten selbst (Einlegung des Widerspruchs) maßgeblich war.
Schließlich ist die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger auch unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse als unterdurchschnittlich einzustufen, da die festgesetzte Mahngebühr 1,90 EUR beträgt und damit nur knapp 0,5 % des monatlichen Regelsatzes. Dies ist selbst im Bereich der Grundsicherungsleistungen ein sehr geringer Betrag, der für den Kläger keine gesteigerte Bedeutung haben kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 10.4.2014 – L 7 AL 94/13). Soweit der Bevollmächtigte geltend macht, dass – soweit kein Widerspruch eingelegt werden würde – jedoch die Vollstreckung der gesamten Forderung in nicht unbe...