Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Höhe der Geschäftsgebühr für Widerspruchsverfahren gegen Mahngebühr

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Geschäftsgebühr in Höhe von 80 Euro ist als Vergütung eines Rechtsanwaltes für ein Widerspruchsverfahren gegen eine Mahngebühr angemessen.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der, dem Kläger zu erstattenden Kosten eines Widerspruchsver-fahrens gegen eine von der Beklagten festgesetzte Mahngebühr.

Der Kläger bezog Leistungen beim Jobcenter A-Stadt. Dieses erließ am 11.03.2013 Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, mit welchen der Kläger zur Rückzahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt 375,17 Euro verpflichtet wurde, wovon am 29.04.2013 noch ein Betrag in Höhe von 321 Euro offen war.

Mit Bescheid vom 29.04.2013 mahnte die Beklagte beim Kläger die Begleichung dieses Betrags an und setzte eine Mahngebühr in Höhe von 1,90 Euro fest.

Mit Schreiben vom 14.05.2013.2013 legte der Bevollmächtigte des Klägers gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass gegen den zu Grunde liegenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Widerspruch eingelegt worden sei.

Mit Abhilfebescheid vom 26.07.2013 hob die Beklagte die festgesetzte Mahngebühr auf, erkannte die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten an und verpflichtete sich, dem Kläger die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Am 30.08.2013 rechnete der Bevollmächtigte gegenüber dem Kläger nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab und übersandte der Beklagten die Kostennote. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 566,44 Euro enthielt eine Geschäftsgebühr gemäß § 14 RVG, Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 456,00 Euro, wobei als Grund für die Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG angegeben worden ist, da es sich um vier Auftraggeber handele.

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.10.2013 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten auf einen Betrag in Höhe von 114,24 Euro fest und legte dabei eine Geschäftsgebühr in Höhe von 80 Euro zu Grunde. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass der Kostenansatz des Bevollmächtigten unbillig gewesen sei. Sowohl die rechtliche Schwierigkeit, als auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für die Widerspruchsführerin würden im Vergleich zu den üblichen sozialgerichtlichen Verfahren weit unter dem Durchschnitt liegen.

Mit Schreiben vom 08.11.2013 legte der Bevollmächtigte des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbescheid Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bedeutung der Mahngebühr in Höhe von 1,90 Euro sei unterdurchschnittlich. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei weit unterdurchschnittlich, der Sachverhalt sei leicht zu erfassen. Dasselbe gelte für die rechtliche Schwierigkeit.

Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Klägers am 10.02.2014, Eingang bei Gericht am 12.02.2014, Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er nunmehr im Rahmen einer Ermessensausübung nur noch eine Geschäftsgebühr in Höhe von 120 Euro als die hälftige Schwellengebühr fordere und damit der niedrigen Summe der Hauptsache Rechnung trage. Der niedrige Streitwert in sozialgerichtlichen Verfahren dürfe nicht per se zur Reduzierung der Gebühren führen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei genauso wie sonst auch. Es habe auch ein Besprechungstermin mit dem Kläger stattgefunden. Zudem habe die Beklagte in ähnlichen Fällen bereits die Geschäftsgebühr in Höhe von 120 Euro anerkannt, so dass eine Selbstbindung der Verwaltung entstanden sei.

In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass bezüglich der ursprünglichen Gebührenfestsetzung ein Fehler unterlaufen sei, da man irrtümlich von mehreren Widerspruchsführern ausgegangen sei. Es werde nunmehr nur noch eine Geschäftsgebühr in Höhe von 95 Euro gefordert. Eine Reduktion der Mittelgebühr auf 1/3 sei angesichts des erforderlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit nicht gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2014 wird abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandene Kosten unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 95 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zum Einwand des Klägers, dass auf Grund der mehrmaligen Festsetzung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 120 Euro eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten sei, hat die Beklagte mitgeteilt, dass es sich hier um besonderes gelagerte Einzelfälle und um Verfahren im Zuständigkeitsbereich des SG München gehandelt habe. Aktuell würden Kostenfestsetzungsbeschlüsse mit einer höheren Gebühr als 80 Euro in der Regel mit der Erinnerung bzw. Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf d...

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