Die Entscheidung ist zutreffend. Häufig verwechseln Anwälte das Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Vergütungsfestsetzungsverfahren.

Das Kostenfestsetzungsverfahren, also das Verfahren auf Erstattung einer Partei entstandenen Kosten, richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung – hier nach § 179 SGG i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO. Soweit die Verfahrensordnung keine Beschwerde vorsieht oder diese - wie hier - sogar ausschließt, können Entscheidungen über die Kostenfestsetzung ausschließlich mit der Erinnerung angefochten werden.

Demgegenüber betrifft das Vergütungsfestsetzungsverfahren den Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts, der diesem gegenüber der Landeskasse zusteht. Diese Verfahren richten sich nicht nach der dem jeweiligen Verfahren zugrundliegenden Prozess- oder Verfahrensordnung, sondern nach dem RVG (§ 55 RVG), das insoweit ein eigenes Verfahren mit eigenen Rechtsmitteln vorsieht. Nach dem RVG ist immer Wert unabhängig die Erinnerung gegeben und hiernach, sofern der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR erreicht oder die Beschwerde zugelassen worden ist, die Beschwerde (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 bis 8I RVG). Insoweit hat das 2. KostRMoG klargestellt, dass dieser Instanzenzug, den das RVG vorsieht, unbeschadet davon gilt, ob in der zugrundeliegenden Verfahrens- oder Prozessordnung Rechtsmittel ausgeschlossen sind (§ 1 Abs. 3 RVG).

Norbert Schneider

AGS, S. 422 - 423

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