a) Grundsätzlich kann damit eine Einigungsgebühr beim Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung durch den Rechtsanwalt in der Zwangsvollstreckung entstehen. Verlangt wird allerdings die "Mitwirkung" des Anwalts an dieser Vereinbarung. Erfolgt diese, verdient der Anwalt eine Einigungsgebühr. Dies gilt auch, wenn er eine Teilzahlungsvereinbarung schließt.
Nach der Anm. Abs. 2 zu Nr. 1000 VV ist eine "Mitwirkung" gegeben, wenn der Anwalt an Einigungsverhandlungen teilgenommen hat. In diesem Fall wird die Mitwirkung des Anwalts vermutet.
Anerkannt ist, dass jede Tätigkeit des Anwalts ausreicht, die auf den Abschluss der Zahlungsvereinbarung gerichtet ist. Seine Tätigkeit muss jedoch zumindest mitursächlich gewesen sein. So ist es z.B. ausreichend, wenn der Anwalt den Einigungsvorschlag prüft und begutachtet und seinen Mandanten berät. Nicht notwendig ist, dass er mit der anderen Partei auch Verhandlungen führt. Der BGH hat z.B. eine "Mitwirkung" auch dann angenommen, wenn der Anwalt den Entwurf einer Zahlungsvereinbarung fertigt, die dann zu einem späteren Zeitpunkt ohne Mitwirkung des Anwalts von den Parteien direkt geschlossen wird. Ein besonderes Bemühen um die Einigung muss nicht ersichtlich sein. Wird die Ursächlichkeit der Mitwirkung des Anwalts bestritten, ist dieser beweispflichtig.
b) Der neue Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV legt fest, dass für das Entstehen einer Einigungsgebühr eine Einigung getroffen werden muss, in welcher der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs verspricht und der Gläubiger ihm durch die Gewährung einer Stundung bzw. Ratenzahlung entgegen kommt. Gleichzeitig muss der Gläubiger für den Zeitraum der Gewährung der Ratenzahlung oder Stundung vorläufig auf eine Titulierung der Forderung bzw. auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten.
Nach der Neufassung kann eine Einigungsgebühr mithin unter folgenden Voraussetzungen erwachsen:
Es besteht kein Streit über den Bestand einer noch nicht titulierten Forderung. Der Gläubiger verzichtet vorläufig auf eine Titulierung und gewährt dem Schuldner Ratenzahlung oder Stundung (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1. Alt. zu Nr. 1000 VV).
Die fragliche Forderung ist bereits tituliert, über ihren Bestand besteht kein Streit, der Gläubiger verzichtet vorläufig auf eine Vollstreckung und räumt dem Schuldner Stundung bzw. Ratenzahlung ein (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 2. Alt. zu Nr. 1000 VV).
In beiden Fällen ist die zugrunde liegende Forderung nicht (mehr) streitig, der Anwalt trifft lediglich eine Vereinbarung über die Zahlungsmodalitäten. Nach der Rspr. zur alten Rechtslage kann z.B. eine Einigungsgebühr auch dann erwachsen, wenn der Beklagte den Klageanspruch in der mündlichen Verhandlung anerkennt, ein Anerkenntnisurteil ergeht und der Kläger dem Beklagten eine Ratenzahlung gewährt.
c) Voraussetzung für das Entstehen einer Einigungsgebühr ist allerdings, dass dem Anwalt ein unbedingter Auftrag zur Zwangsvollstreckung erteilt wird. Dies ergibt sich aus der durch das 2. KostRModG neu gefassten Vorbem. 3 Abs. 1 VV. Danach erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach Teil 3 VV nur dann, wenn ihm ein unbedingter Auftrag erteilt worden ist. Dies gilt auch für die in der Zwangsvollstreckung insoweit einschlägigen Vorschriften der Nrn. 3309, 3310 VV.
Mit der Neuregelung sollte der Anwendungsbereich des Teil 3 VV klargestellt werden. In der Praxis gab es bisher regelmäßig Probleme mit der Abgrenzung der Gebühren nach Teil 2 VV für die außergerichtliche und nach Teil 3 VV für die gerichtliche, also hier im Rahmen der Zwangsvollstreckung entfaltete Tätigkeit des Anwalts. Mit der neuen Vorschrift steht nunmehr fest, dass der Anwalt bereits die Gebühren der Nrn. 3309, 3310 VV verdient, wenn ihm ein unbedingter Auftrag zur Zwangsvollstreckung erteilt worden ist, ohne dass notwendigermaßen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind.
Zu beachten ist, dass es der Gesetzgeber mit der Neufassung dieser Vorschrift bewusst in Kauf genommen, dass der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Anwalt des Gläubigers, der zunächst noch eine Zahlungsaufforderung verfasst, bereits die Gebühr nach Nr. 3309 VV verdient, während der Anwalt des Schuldners, der noch keinen Auftrag zur Vertretung in der Zwangsvollstreckung hat, eine Geschäftsgebühr verdient, die wesentlich höher ist.
Beispiel
Der Anwalt erhält einen unbedingten Auftrag zur Beitreibung einer titulierten Forderung. Zwecks Vermeidung der Zwangsvollstreckung fordert er den Schuldner unter Fristsetzung letztmalig zur Begleichung der Forderung auf. Dieser schaltet ebenfalls einen Rechtsanwalt ein, ohne bereits einen Auftrag zur Vertretung in der Zwangsvollstreckung zu erteilen. Die Anwälte vereinbaren sodann eine Ratenzahlungsvereinbarung.
In diesem Fall verdient der Anwalt des Gläubigers eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV, während der Anwalt des Schuldners eine 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV beanspruchen kann. Für das Aushandeln der Ratenzahlungsvereinbarung verdienen beide Anwälte eine 1,5...