Zahlungsvereinbarungen spielen in der Zwangsvollstreckung eine große Rolle. In der Praxis gibt es für den Anwalt des Gläubigers jedoch oftmals Probleme mit der Einigungsgebühr, sofern dieser für seinen Mandanten während des Zwangsvollstreckungsverfahrens eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließt und in dieser dem Schuldner gestattet, die Forderung in bestimmten Teilbeträgen zu begleichen. So wurde bezweifelt, ob in diesem Fall eine Einigungsgebühr entstehen kann, insbesondere wenn aus einem vollstreckungsfähigen Titel die Zwangsvollstreckung betrieben wird.[1] Hat der Anwalt durch den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung in der Zwangsvollstreckung eine Einigungsgebühr verdient, stellt sich die weitere Frage, ob diese vom Schuldner zu erstatten ist.

[1] Vgl. die Nachweise bei AnwK-RVG/Onderka/Schafhausen/Schneider/Thiel, RVG, 7. Aufl. 2014, Nr. 1000 VV Rn 97 m.w.Nachw.

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