Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig. In der Sache bleibt sie allerdings ohne Erfolg.

1. Die Rechtspflegerin des LG hat zu Recht zugunsten der Nebenintervenientin auf Klägerseite für die Beauftragung ihrer nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte während des Revisionsverfahrens eine 0,8-Gebühr gem. Nr. 3403 VV festgesetzt.

Dies folgt indes nicht bereits aus der von den Bevollmächtigten der Nebenintervenientin auf Klägerseite vorgebrachten Tätigkeit durch Prüfung eingehender Schriftsätze, Fristenüberwachung, Entgegennahme von Informationen und die Beobachtung des Prozessverlaufs beim Bundesgerichtshof. Zu Recht hat die Rechtspflegerin in ihrem Nichtabhilfebeschluss insoweit ausgeführt, dass diese Tätigkeit noch zum zweiten Rechtszug gehört und mit der dortigen Verfahrensgebühr abgegolten ist (s. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 19 Rn 80 f.).

Ebenso zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die das Beschwerdegericht Bezug nimmt, hat die Rechtspflegerin aber festgestellt, dass der von den Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin erteilte Rat, keinen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, über die Neben- und Abwicklungstätigkeit des zweiten Rechtszugs hinausgeht, weil dieser Rat eine sachliche Prüfung der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde voraussetzt (s. hierzu Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, Nr. 3403 VV Rn 81, 35 m.w.Nachw.). Zu Recht hat die Rechtspflegerin in ihrer Nichtabhilfeentscheidung auch darauf hingewiesen, dass im Falle der Beauftragung eines bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalts höhere Kosten als die insoweit festgesetzten entstanden wären.

AGS, S. 391

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