Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidungstitel: Gebühr nach Nr. 3403 RVG-VV für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eines Nebenintervenienten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Auch ein Nebenintervenient kann für den Rat seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, keinen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zur Vertretung gegenüber einer vom Gegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde zu beauftragen, die Erstattung einer Gebühr nach Ziff. f33403 RVG-VV beanspruchen.

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 3403

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 08.05.2014; Aktenzeichen 329 O 206/11)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg vom 8.5.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 600,71 EUR.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig. In der Sache bleibt sie allerdings ohne Erfolg.

1. Die Rechtspflegerin des LG hat zu Recht zugunsten der Nebenintervenientin auf Klägerseite für die Beauftragung ihrer nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte während des Revisionsverfahrens eine 0,8 Gebühr gem. Nr. 3403 RVG-VV festgesetzt.

Dies folgt indes nicht bereits aus der von den Bevollmächtigten der Nebenintervenientin auf Klägerseite vorgebrachten Tätigkeit durch Prüfung eingehender Schriftsätze, Fristenüberwachung, Entgegennahme von Informationen und die Beobachtung des Prozessverlaufs beim BGH. Zu Recht hat die Rechtspflegerin in ihrem Nichtabhilfebeschluss insoweit ausgeführt, dass diese Tätigkeit noch zum zweiten Rechtszug gehört und mit der dortigen Verfahrensgebühr abgegolten ist (s. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 19 Rz. 80 f.).

Ebenso zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die das Beschwerdegericht Bezug nimmt, hat die Rechtspflegerin aber festgestellt, dass der von den Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin erteilte Rat, keinen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, über die Neben- und Abwicklungstätigkeit des zweiten Rechtszugs hinausgeht, weil dieser Rat eine sachliche Prüfung der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde voraussetzt (s. hierzu Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, VV 3403 Rz. 81, 35 m.w.N.). Zu Recht hat die Rechtspflegerin in ihrer Nichtabhilfeentscheidung auch darauf hingewiesen, dass im Falle der Beauftragung eines bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalts höhere Kosten als die insoweit festgesetzten entstanden wären.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Der Beschwerdewert entspricht den zugunsten der Nebenintervenientin für das Revisionsverfahren festgesetzten Kosten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7226823

MDR 2014, 1115

Rpfleger 2015, 49

AGS 2014, 391

NJW-Spezial 2014, 571

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