RVG §§ 10, 45 Abs. 3 S. 1, 55 Abs. 5 S. 2, 56, 58 Abs. 3
Leitsatz
- Für den Antrag nach § 55 RVG und damit auch für die Erklärung nach § 55 Abs. 5 S. 2 RVG ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben.
- Auf den durch § 45 Abs. 3 S. 1 RVG begründeten öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ist die Bestimmung des § 10 RVG nicht anwendbar.
KG, Beschl. v. 16.5.2014 – 1 Ws 21/14
1 Sachverhalt
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des LG hatte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren zurückgewiesen, da sie die von ihr unterschriebene Erklärung über bereits erhaltene Zahlungen nur per Telefax und nicht im Original vorgelegt hatte.
Ihre Erinnerung hat das LG (Einzelrichter) zurückgewiesen.
Das OLG hat auch die Beschwerde hin die vorangegangenen Beschlüsse aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerdeführerin war nicht verpflichtet, die erforderliche Erklärung über (nicht) erhaltene Vorschüsse und Zahlungen (§ 58 Abs. 3 RVG) im Original einzureichen. Richtig ist zwar, dass diese Erklärung gem. § 55 Abs. 5 S. 2 RVG in dem Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren enthalten sein muss. Für diesen Antrag ist jedoch in § 55 RVG keine besondere Form vorgeschrieben (vgl. Hartmann, KostG 44. Aufl., Rn 7 zu § 55 RVG). Das LG kann sich für seine gegenteilige Ansicht nicht auf § 10 Abs. 1 S. 1 RVG berufen, der für eine Honorarforderung des Anwalts gegen seinen Auftraggeber eine von ihm eigenhändig unterzeichnete Berechnung vorschreibt. Ob die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) bei Anträgen nach § 10 RVG stets die Übermittlung des unterschriebenen Originaldokuments erfordert oder – wie bei anderen (verfahrens-)bestimmenden Schriftsätzen – deren Übersendung durch Telefax ausreicht (vgl. dazu GmS-OGB, Beschl. v. 5.4.2000 – 1/98; Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. v. 19.3.2013 – 1 K 166/12), kann der Senat hier offen lassen. Denn § 10 RVG gilt (nur) im Innenverhältnis zwischen dem Mandanten und dem beauftragten Rechtsanwalt (vgl. OLG München zfs 2007, 48). Auf den durch § 45 Abs. 3 S. 1 RVG begründeten öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ist die Bestimmung nicht anwendbar (vgl. Schneider/Wolf, RVG 7. Aufl., Rn 1 zu § 55 und Rn 10 zu § 10; Mayer/Kroiß, RVG 6. Aufl., Rn 6 zu § 10). Vielmehr haben die Sondervorschriften der §§ 55 RVG den Vorrang (vgl. Hartmann, KostG 44. Aufl., Rn 1 zu § 10 RVG), die keine Verweisung auf § 10 RVG enthalten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der – für den Rechtsanwalt ohnehin unverbindliche – bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift "VwV Vergütungsfestsetzung" in der Fassung vom 26.8.2009. Darin wird zwar für den "Festsetzungsantrag mit der Berechnung der Gebühren und Auslagen" als Klammerzusatz § 10 RVG ohne nähere Begründung zitiert (A. 1.1. S. 1). Gleichzeitig wird mit S. 2 dieser Vorschrift aber auch die Möglichkeit eröffnet, den Antrag formlos zu stellen.
Der Senat macht darauf aufmerksam, dass Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind. Sie sollen die einwandfreie Durchführung eines Verfahrens sicherstellen und nicht behindern (vgl. GmS-OGB a.a.O.). Das Schriftlichkeitserfordernis soll dabei gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Die Verlässlichkeit dieser Angaben kann auch durch die elektronische Übermittlung per Telefax gewahrt werden. Dazu bedarf es in der Regel der Einreichung eines mit der Unterschrift des Antragstellers versehenen Originalschriftsatzes nicht.
Sofern im Einzelfall Zweifel an der Urheberschaft und inhaltlichen Richtigkeit des gestellten Antrages bestehen, ist es dem Urkundsbeamten unbenommen, nach den §§ 55 Abs. 5 S. 1 RVG, 104 Abs. 2 ZPO weitere Auskünfte zur Glaubhaftmachung einzuholen und die Vorlage von Originaldokumenten zu verlangen.
Der Senat hebt daher die angefochtenen Beschlüsse auf. Der Urkundsbeamte wird über den Festsetzungsantrag der Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu befinden haben.
AGS, S. 405