RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 FamFG § 155 Abs. 2
Leitsatz
Wird in einer Kindschaftssache ohne mündliche Verhandlung entschieden, entsteht für die beteiligten Anwälte dadurch noch keine Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV.
AG Emmendingen, Beschl. v. 30.6.2014 – 1 F 115/13
1 Aus den Gründen
Die Verfahrensbevollmächtigten haben keinen Anspruch auf eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV. Nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV in der bis zum 31.7.2013 gültigen Fassung entstand die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht die Gebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Eine mündliche Verhandlung i.S.d. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist in Kindschaftsverfahren nicht vorgeschrieben.
Anderes ergibt sich auch nicht aus § 155 Abs. 2 FamFG. Die dort vorgeschriebene Erörterung mit den Beteiligten eines Kindschaftsverfahrens ist nicht mit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Nr. 3104 VV gleichzusetzen. § 155 Abs. 2 FamFG schreibt zwar eine Erörterung vor (OLG Celle FamRZ 2012, 245 [= AGS 2011, 590]; KG FamRZ 2013, 730; OLG Rostock FamRZ 2012, 1581). Eine Erörterung ist aber nach dem eindeutigen Wortlaut keine mündliche Verhandlung i.S.d. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8. 11. 2011 – 5 WF 144/11). Dies stützt auch der unterschiedliche Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 3 VV einerseits und der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV andererseits. In der Vorbemerkung wird zwischen Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin differenziert, deswegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff der mündlichen Verhandlung in der Ausnahmeregelung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nach dem Willen des Gesetzgebers als übergeordneter Begriff im gebührenrechtlichen Sinn für Gerichtstermine aller Art verstanden werden sollte (OLG Celle FamRZ 2012, 245 [= AGS 2011, 590]; OLG München FamRZ 2012, 1582 [= AGS 2012, 134]; a.A. OLG Stuttgart FamRZ 2011, 591 [= AGS 2010, 586]; AG Auerbach, Beschl. v. 13.9.2012 – 3 F 105/12). Ferner hat der Gesetzgeber anlässlich der Änderung und Neueinführung des FamFG eine Anpassung der gebührenrechtlichen Bestimmungen von Nr. 3104 VV an die neue Terminologie des FamFG zwar vielfach durchgeführt, der zivilprozessuale Begriff der mündlichen Verhandlung blieb davon aber unberührt bestehe. Insoweit verbleibt nur auf dem Hintergrund der zahlreichen Änderungen in der Terminologie kein Raum für die Annahme, der Gesetzgeber habe in Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV die Bedeutung des Begriffes "mündliche Verhandlung" verkannt und versehentlich nicht abgeändert (OLG Celle a.a.O.)
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Tillmann Winkler, Kenzingen
AGS, S. 391 - 392