Die Streitwertbeschwerde ist bereits unzulässig.
Die Partei selbst – hier die Kläger – können sich grundsätzlich nur über eine zu hohe Wertfestsetzung beschweren (vgl. BGH WuM 2012, 114; OLG Köln MDR 2012, 185). Hier wird jedoch die Erhöhung des Streitwertes von 3.000,00 EUR auf 22.943,88 EUR begehrt. Zwar kann sich ein Anwalt aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 RVG über eine zu niedrige endgültige Wertfestsetzung beschweren (vgl. BGH NJW-RR 1986, 737; OLG Koblenz JurBüro 2008, 254). Dies hat jedoch der jeweilige Prozessbevollmächtigte kenntlich zu machen, was jedoch im betreffenden Schriftsatz unterblieben ist.
Im Übrigen hätte eine solche Beschwerde auch keinen Erfolg besessen; eventuell wäre dann der Gegenstandswert sogar auf einen geringeren Betrag festzusetzen, da in diesem Beschwerdeverfahren der Grundsatz der reformatio in peius gerade nicht gilt.
Die Kammer folgt nicht dem Ansatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger, wonach ausgehend vom 50 %-Gesamtwert der nach Klageerhebung erstellten Jahresabrechnung der Streitwert festzusetzen sei. Dies wäre unter Umständen dann richtig, wenn es um die Anfechtung eines Beschlusses über eine bereits bestehende Jahresabrechnung ginge. Dies legt das OLG Köln zu Grunde; denn Grundlage war ein dortiges Beschlussanfechtungsverfahren. Hier ging es jedoch vielmehr um die – zukünftige – Erstellung neuer Jahresabrechnungen, deren genauer Inhalt zwangsläufig bis zu ihrer Erstellung nicht feststeht. Auch der Annahme, das Interesse der Kläger entspreche den jeweiligen Zahlungsverpflichtungen nach den Jahresabrechnungen, kann die Kammer nicht folgen. Insoweit ist die Rspr. des OLG Frankfurt am Main in seinem Beschl. v. 2.6.2009 – 3 W 34/09 (NJW-RR 2010, 72) widersprüchlich. Die Kläger haben, soweit ersichtlich, nicht Klage auf Erstellung der Jahresabrechnung erhoben, damit sie ihrer Zahlungsverpflichtung nachkommen können. Es kann auch nicht umgekehrt davon ausgegangen werden, dass im Falle der Erstellung einer Jahresabrechnung sie von jeglicher Zahlungspflicht befreit werden sollten. Es muss daher für das Interesse aller Parteien alleine darauf abgestellt werden, welche Kosten durch die eingeklagte Erstellung der Jahresabrechnungen voraussichtlich entstehen werden. Nicht relevant ist dabei, welche Kosten einem Dritten im Falle der Ersatzvornahme entstehen würden, sondern welche Kosten konkret bei der Beklagten bestehen (nicht zu folgen ist daher: Monschau in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., 2011, Rn 6343, Bezug nehmend auf: Ott, IMR 2009, 367; Drasdo, NJW-Spezial 2009, 753). Denn diese wurde von den Klägern in Anspruch genommen. Anders als ein Dritter muss die Beklagte keineswegs ganz von vorne die gesamte Buchhaltung neu erstellen; vielmehr ist davon auszugehen, dass die bei der Erstellung der neuen Jahresabrechnungen bereits zuvor erstellte Buchhaltung erneut herangezogen werden kann.
Dabei verbietet sich der durch die bislang ergangene Rspr. sowie Kommentarlit. ohne Begründung angesetzte pauschale Wert von 3.000,00 EUR (wie das vorgenannte OLG Frankfurt einleitend im Beschl. v. 2.6.2009 ausführt sowie Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, 10. Aufl. 2013, Anhang zu § 50 (§ 49a GKG) Rn 38).
Auch wenn die hier betroffene WEG eine größere ist, hätte Anlass bestanden, im Wege der dann notwendigen Schätzung nach § 287 ZPO einen geringeren Betrag als 3.000,00 EUR als angemessen zu betrachten; auf keinen Fall jedoch einen noch höheren Wert.
AGS, S. 413 - 414