ARB 2000 §§ 3 Abs. 2g, 17 Abs. 4 S. 1 BGB § 426 FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3
Leitsatz
- Bei einem Antrag auf teilweise Freistellung von einer anwaltlichen Gebührenforderung ist es nicht erforderlich anzugeben, wie der jeweilige Teilbetrag innerhalb der Gebührenforderung auf deren einzelne Positionen wie Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Postpauschale u.a. verrechnet werden soll.
- Der Rechtsschutzversicherer gibt mit der Deckungszusage ein deklaratorisches Anerkenntnis ab, durch das bestimmte, dem Versicherer bei Erteilung seiner Bestätigung, Rechtsschutz zu gewähren, bekannte oder erkennbare Einwendungen abgeschnitten werden.
- Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB fallen nicht unter die Risikoausschlussklausel des § 3 Abs. 2g ARB 2000. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die Risikoausschlussklausel auch nicht dahin verstehen, dass Ansprüche außerhalb des Bereichs des Familienrechts dann unter die Klausel fallen, wenn sie z.B. in einer Vereinbarung – vorliegend einer Scheidungsfolgenvereinbarung – zusammen mit Ansprüchen aus dem Bereich des Familienrechts geregelt werden.
OLG Zweibrücken, Urt. v. 19.3.2014 – 1 U 87/13
1 Sachverhalt
Der Kläger, der bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung unterhielt, machte im Zuge eines Scheidungsverfahrens Freistellungsansprüche gegen seine frühere Ehefrau geltend. Dabei wurde er von seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Auf seinen Antrag erteilte die Beklagte nach anfänglichen Bedenken wegen der “familienrechtlichen Beziehung" der Angelegenheiten mit Schreiben vom 22.2.2012 in den Angelegenheiten "Freistellung Darlehensverbindlichkeiten … Straße" und "Nutzungsentschädigung, Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten ... und Immobilie Altenzentrum ..." Deckungszusagen. Unter gleichem Datum stellten die Prozessbevollmächtigen des Klägers ihre Bemühungen in der ersten Angelegenheit mit 4.694,95 EUR (Kostenrechnung Nr. 1200708) und in der zweiten Angelegenheit mit 5.985,46 EUR (Kostenrechnung Nr. 1200707) in Rechnung. Zudem forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 22. Februar 2012 auf, die Kostennoten der Rechtsanwaltskanzlei … bis zum 9.3.2012 auszugleichen.
Am 27.2.2012 trafen der Kläger und seine frühere Ehefrau eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie u.a. auch die von den Deckungszusagen der Beklagten erfassten Ansprüche des Klägers regelten. Nach der Überlassung der Vereinbarung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.2.2012 eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, angesichts der Scheidungsfolgenvereinbarung handele es sich "doch um eine familienrechtliche Sache (Scheidungsfolgenvereinbarung) und nicht lediglich ... um einen isoliert zu betrachtenden Gesamtschuldnerausgleich". Dem trat der Kläger mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 28.2.2012 entgegen.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von Rechtsanwaltskosten der Kanzlei … betreffend die RG-Nr. 1200708 vom 22.2.2012 in Höhe eines Betrages von 3.500,00 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz gelegener Zinsen hieraus seit dem 10.3.2012 freizustellen durch Zahlung an die Rechtsanwälte …;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltskosten der Kanzlei … betreffend die RG-1200707 vom 22.2.2012 in Höhe eines Betrages von 4.000,00 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz gelegener Zinsen hieraus seit dem 10.3.2012 freizustellen durch Zahlung an die Rechtsanwälte …;
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kanzlei … betreffend die Angelegenheit .../... RS, PR: 220/12 in Höhe von 837,52 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz gelegener Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen durch Zahlung des Betrages an die Rechtsanwälte … .
Das LG hat die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat er ausgeführt, die Klage sei schon unzulässig, weil der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises nicht dargelegt habe, in welchem Umfang die geltend gemachten Teilzahlungen im Einzelnen zu verrechnen seien. Außerdem sei die Klage unbegründet. Es handele sich um familienrechtliche Angelegenheiten, die dem Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2g ARB 2000 unterfallen würden.
Die hiergegen erhobene Berufung hatte zum Teil Erfolg.
2 Aus den Gründen
Entgegen der Auffassung des Erstrichters ist die Teilklage zulässig und überwiegend begründet.
1. Die Teilklage ist zulässig.
Bei einer Teilleistungsklage – der die Klage auf teilweise Freistellung von einer Verbindlichkeit entspricht -, mit der mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft sowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung ist die Kl...