Entgegen der Auffassung des AG ist der Antragstellern im Beschwerdeverfahren eine 1,1-fache Verfahrensgebühr nach den Nrn. 3200, 3201 VV in Höhe von insgesamt 271,20 EUR zu erstatten. Die die 1,1-fache Gebühr ist aufgrund der Tätigkeit ihres Verfahrensbevollmächtigten entstanden und auch nach den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig.
Die 1,1fache Verfahrensgebühr ist nach den Nrn. 3200, 3201 VV angefallen. Die Entstehung der Verfahrensgebühr setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in Erfüllung seines Auftrages im Rechtsmittelverfahren in irgendeiner Weise tätig geworden ist (BGH FamRZ 2013, 292 [= AGS 2013, 7]; Maue, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Nr. 3200-3205 VV); Neben- und Abwicklungstätigkeiten, die – wie die Empfangnahme von Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG – noch dem ersten Rechtszug zuzuordnen sind, gehören nicht dazu. Eines nach außen erkennbaren Tätigwerdens bedarf es nicht; es genügt das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information des Mandanten. Der Rechtsanwalt hat die Gebühr verdient, wenn er Informationen entgegennimmt oder mit seinem Mandanten bespricht, wie er auf das von der Gegenseite eingelegte Rechtsmittel reagieren soll. Auch die interne Prüfung, ob ein Mandant sich gegen das eingelegte Rechtsmittel wehren soll, lässt die Verfahrensgebühr entstehen (BGH FamRZ 2013, 292 m.w.Nachw. [= AGS 2013, 7]).
Danach hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die ermäßigte Gebühr vorliegend verdient. Er hat mit Schriftsatz vom 7.12.2012 in Reaktion auf die Beschwerde des Antragsgegners Anschlussbeschwerde eingelegt und auf Aufforderung des Senats mit Schriftsatz v. 7.2.2013 zu dem Antrag des Antragsgegners auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens Stellung genommen. Diese anwaltliche Tätigkeit ist eindeutig dem Rechtsmittelverfahren zuzuordnen und stellt nicht lediglich eine zum ersten Rechtszug gehörende Neben- oder Abwicklungstätigkeit dar.
Die ermäßigte Verfahrensgebühr nach den Nrn. 3200, 3201 VV ist der Antragstellerin auch zu erstatten.
Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes durch die Antragstellerin nach Beschwerdeeinlegung durch den Antragsgegner ist i.S.d. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO als erforderlich zu betrachten. Nach Einlegung eines Rechtsmittels durch den Gegner kann ein Beteiligter in der Regel nicht selbst beurteilen, was zu seiner Rechtsverteidigung erforderlich und sachgerecht zu veranlassen ist. Ihm kann dabei insbesondere nicht zugemutet werden, zunächst die Entscheidung des anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers abzuwarten, ob das Rechtsmittelverfahren tatsächlich durchgeführt wird (BGH FamRZ 2003, 523 [= AGS 2003, 219]; OLG Naumburg, Beschl. v. 18.1.2012 – 10 W 67/11).
Die hier angefallene ermäßigte 1,1-fache Verfahrensgebühr ist erstattungsfähig. Dabei ist von der grundsätzlichen Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes die Frage zu unterscheiden, welche Maßnahmen dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich halten darf; die Erstattung der aufgewandten Kosten nach § 91 ZPO kann eine Partei nur insoweit erwarten, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BGH FamRZ 2007, 1735 [= AGS 2007, 53]). Zwar ist im vorliegenden Falle äußerst zweifelhaft, ob das Einlegen der Anschlussbeschwerde vor Vorliegen der Begründung der "fürsorglich zur Fristwahrung" eingelegten Beschwerde des Antragsgegners als sachdienlich anzusehen ist; es ist nämlich nicht erkennbar, dass von dieser Handlung eine Prozessförderung ausging, zumal noch nicht feststand, ob die Beschwerde überhaupt durchgeführt wird (OLG Bremen FamRZ 2010, 61). Dies kann indes dahinstehen. Denn ein der Beschwerdeinstanz zuzuordnendes und damit die Verfahrensgebühr allein schon rechtfertigendes Tätigwerden des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin lag in der Nichterteilung der Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens; auf die Aufforderung des Senats zur Stellungnahme v. 28.1.2013 zu reagieren, diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Die festzusetzende ermäßigte 1,1-fache Verfahrensgebühr gem. den Nrn. 3200, 3201 VV aus einem Gegenstandswert in Höhe von 2.674,79 EUR (= 207,90 EUR) beläuft sich zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR und der 19 %igen Umsatzsteuer in Höhe von 43,30 EUR auf insgesamt 271,20 EUR. Dieser Betrag ist gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu verzinsen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Wird einem Kostenfestsetzungsantrag nach abschlägiger Bescheidung im Rechtsmittelverfahren stattgegeben, so fallen die Beschwerdekosten dem Kostenfestsetzungsgegner zur Last, unabhängig davon, wie er sich zur Kostenfestsetzung und zum Rechtsmittel gestellt hat (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.1.2000 – 5 WF 179/99).
Mitgeteilt von Rechtsanwal...