Der Musielak feiert ein kleines Jubiläum. 15 Jahre sind seit der Erstauflage 1999 vergangen. Der Kommentar hat es zwischenzeitlich auf stolze 11 Auflagen gebracht und hat sich damit längst in der Reihe der einbändigen ZPO-Kommentare seinen verdienten Platz geschaffen. Im Gegensatz zu manchen Mitbewerbern kommt der Kommentar trotz seines Umfangs und seiner Stofffülle ohne Abkürzungen aus, was die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Werkes entscheidend prägt. Ebenfalls der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit dient der Nachweis der Fundstellen in Fußnoten anstelle von ständigen Klammerzitaten im Fließtext. Die inhaltliche Kommentierung der ZPO steht ebenfalls auf höchsten Niveau und orientiert sich an den tatsächlichen Bedürfnissen der täglichen Praxis. Neu einzuarbeiten waren in dieser Auflage das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, das Gesetz zur Änderung der Prozesskostenhilfe und des Beratungshilferechts, das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren, das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, das Gesetz zur Kürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, das Mietrechtsänderungsgesetz sowie das Gesetz zur Einführung der Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess.
Besonders hilfreich für die tägliche Praxis sind die Kostenanmerkungen, die am Schluss der Kommentierungen zu den jeweiligen Paragrafen angefügt sind. Diese Anmerkungen enthalten Ausführungen zu den Gerichtsgebühren und den Anwaltsgebühren. Hier galt es die umfangreichen Änderungen und neuen Vorschriften des 2. KostRMoG einzuarbeiten.
Neben der ZPO werden auch zahlreiche Nebengesetze und Verordnungen (EGZPO, EuMahnVO, EuGVVO, AVAG, MediationsG u.a.) kommentiert. In Auszügen mit kommentiert werden GVG, EGGVG und EuÜ.
Neu einzuarbeiten waren neben umfangreicher Rechtsprechung insbesondere die zum 1.1.2014 in Kraft getretenen Änderungen durch das Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfeänderungsgesetz. Hier hat der Gesetzgeber erstmals eine Definition der Mutwilligkeit in § 114 Abs. 2 ZPO eingeführt; zudem ist die bisherige Tabelle in § 115 Abs. 2 ZPO weggefallen. Darüber hinaus ist die die Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen nachträglicher Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers neu in § 120a ZPO geregelt worden. Dies alles galt es einzuarbeiten. Auch die zu Recht als "langsam unüberschaubar" bezeichnete Rechtslage zur Beiordnung eines auswärtigen Anwalts galt es anhand umfangreicher Rechtsprechung aufzuarbeiten. Zu Recht weist Fischer in § 121 ZPO Rn 18a darauf hin, dass das Gesetz die Beiordnung eines Terminsvertreters für die mündliche Verhandlung nicht vorsieht, was allerdings die Rechtsprechung bis hin zum BGH (AGS 2004, 349) nicht daran hindert, es dennoch zu tun. Fischer weist aber zugleich auch auf den richtigen Lösungsweg hin, nämlich auf die Auslagenerstattung über § 46 RVG (OLG Brandenburg AGS 2008, 293). Zutreffend weist der Autor auch darauf hin, dass der Anwalt mit einer PKH-Partei vereinbaren darf, dass ein gezahlter Vorschuss im Falle der Bewilligung zurückzuzahlen ist, so dass mit der Landeskasse ungekürzt abgerechnet werden kann (§ 122 ZPO Rn 7).
Umfangreiche Rechtsprechung war zur Kostenerstattung einzuarbeiten, und zwar sowohl zu § 91 ZPO als auch zu § 788 ZPO. Hier weist Lackmann zu Recht darauf hin, dass die Kosten eines auswärtigen Anwalts im Gerichtsbezirk immer und ohne Notwendigkeitsprüfung zu erstatten sind; eine – wie Fischer zu Recht ausführt – sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO) ergebende Rechtsfolge, die inzwischen sogar von der Rechtsprechung angewandt wird (zuletzt AG Siegburg AGS 2012, 594; LG Gera AGS 2014, 251; LG Krefeld, Beschl. v. 26.3.2014 – 2 O 294/13, in diesem Heft). Die Rspr. geht sogar noch einen Schritt weiter und gewährt für einen Anwalt außerhalb des Bezirks eine Reisekostenerstattung bis zur höchstmöglichen Entfernung im Bezirk (AG Kiel AGS 2014, 8; AG Marbach a. Neckar AGS 2014, 210).
Alles in allem liefern die Autoren auch wiederum eine gewohnt erstklassige und vollständige und vor allem praxisorientierte Kommentierung ab.
AGS, S. III