Die Entscheidung ist zutreffend.[1] Das OVG Nordrhein-Westfalen hatte in seiner Entscheidung vom 3.2.2014[2] noch die Auffassung vertreten, in Altfällen sei für die "Besprechungs-Terminsgebühr" nach wie vor ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung erforderlich. Davon ist es jetzt offenbar abgerückt.

Hinsichtlich der Höhe der Terminsgebühr hat das OVG allerdings zutreffender Weise noch das RVG i.d.F. bis zum 31.7.2013 angewandt. Bis dahin waren Verfahren über Beschwerden gegen Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte nach Teil 3 Abschnitt 5 VV zu vergüten, also nach den Nrn. 3500 ff. VV.

In Verfahren, in denen dem Anwalt der Auftrag nach dem 31.7.2013 erteilt worden ist, gilt gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG bereits die Neufassung. Diese sieht in Vorbem. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. a) VV vor, dass solche Beschwerdeverfahren nunmehr wie Berufungsverfahren zu vergüten sind, also mit den Gebühren der Nrn. 3200 ff. VV. Es entsteht danach eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) und im Falle eines Termins eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV.

Norbert Schneider

AGS, S. 392 - 394

[1] Ebenso VG Berlin AGS 2014, 328 = NJW-Spezial 2014, 443.
[2] AGS 2014, 124 = NJW 2014, 1465 = NJW-Spezial 2014, 221.

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