Der Kläger (Rechtsanwalt) hatte in erster Instanz von dem Beklagten ein zu verzinsendes Honorar und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 8.767,56 EUR aus einer Vergütungsvereinbarung v. 15.12.2010 begehrt.
Dazu hat er behauptet, von dem Beklagten und dessen Ehefrau mit einer umfassenden erbrechtlichen Beratung auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung v. 15.12.2010 beauftragt gewesen zu sein. Es sei ein Gegenstandswert von 1 Mio. EUR und eine der Klageforderung entsprechende Vergütung vereinbart worden.
Am 17.12.2010 übersandte der Kläger dem Beklagten und dessen Ehefrau ein Beratungsschreiben, in dem er den besprochenen Sachverhalt, die verfolgten Ziele und "erste Lösungsgedanken" festhielt. Mitte Januar 2011 wurde er von der Ehefrau des Klägers gebeten, weitere Arbeiten zurückzustellen. Als er hiergegen remonstrierte, wurde am 1.2.2011 der Mandatsvertrag vom Beklagten gekündigt. Die Honorarrechnung blieb unbezahlt.
Während der Kläger behauptet, Mitte Januar 2011 die Entwürfe für Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten bereits erstellt und damit die wesentlichen Vertragsleistungen bis auf die Ausformulierung des Testamentes erbracht zu haben, machen die Beklagten die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung geltend. Auch sei ein abweichender Auftrag erteilt worden. Der angenommene Gegenstandswert sei unangemessen hoch. Aufgrund des Vortrages des Klägers lasse sich der auf die Zeit vor der Kündigung entfallende Leistungsteil nicht bestimmen.
Das LG hat die Klage nach Einholung eines Gebührengutachtens der zuständigen Rechtsanwaltskammer abgewiesen. Zwar sei ein Anwaltsvertrag mit einer wirksamen Vergütungsvereinbarung mit dem Beklagten zustande gekommen. Jedoch könne der Kläger gem. § 628 Abs. 1 BGB nur einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung erlangen. Es fehle trotz eines gerichtlichen Hinweises an dem für diese Bestimmung notwendigen Sachvortrag. Auch für eine Schätzung nach § 287 ZPO fehle es an hinreichenden sachlichen und zeitlichen Anknüpfungstatsachen.
Dem tritt der Kläger mit seiner auf eine Forderung von 6.137,29 EUR nebst Zinsen beschränkten Berufung entgegen. Das LG habe die Darlegungslast im Hinblick auf § 287 ZPO verkannt. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Tätigkeiten sei in der Vergütungsvereinbarung bestimmt und dargelegt. Diese Leistungen seien bis auf die Ausformulierung des Testamentes erbracht worden. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, werde der Anspruch aus der Vergütungsvereinbarung (8.049,16 EUR) einschließlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (718,40 EUR) für das Berufungsverfahren um 30 % (2.630,27 EUR) auf den neuen Klagebetrag (6.137,27 EUR) reduziert.