Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung bei vorzeitiger Kündigung des Anwaltsvertrages
Leitsatz (amtlich)
Muss der Rechtsanwalt seine Leistungspflicht aufgrund eines Vertrages mit Vergütungsvereinbarung nur zum Teil erfüllen, weil der Mandant nach § 627 BGB vorzeitig kündigt, hat er den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung durch substantiierten Tatsachenvortrag nachvollziehbar darzustellen. Fehlt ein derartiger Prozessvortrag kommt auch eine Vergütungsschätzung in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO nicht in Betracht.
Normenkette
BGB §§ 675, 611-612, 614, 627-628; RVG §§ 3a, 4; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 23.08.2013; Aktenzeichen 1 O 154/11) |
Tenor
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mainz vom 23.8.2013 - 1 O 154/11 einstimmig gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 3.1.2014 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
Gründe
I. Der Kläger (Rechtsanwalt) hat in erster Instanz von dem Beklagten ein zu verzinsendes Honorar und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 8.767,56 EUR aus einer Vergütungsvereinbarung vom 15.12.2010 begehrt.
Dazu hat er behauptet, von dem Beklagten und dessen Ehefrau mit einer umfassenden erbrechtlichen Beratung auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung vom 15.12.2010 beauftragt gewesen zu sein. Es sei ein Gegenstandswert von 1 Million EUR und eine der Klageforderung entsprechende Vergütung vereinbart worden.
Am 17.12.2010 übersandte der Kläger dem Beklagten und dessen Ehefrau ein Beratungsschreiben in dem er den besprochenen Sachverhalt, die verfolgten Ziele und "erste Lösungsgedanken" festhielt. Mitte Januar 2011 wurde er von der Ehefrau des Klägers gebeten, weitere Arbeiten zurückzustellen. Als er hiergegen remonstrierte, wurde am 1.2.2011 der Mandatsvertrag vom Beklagten gekündigt. Die Honorarrechnung blieb unbezahlt.
Während der Kläger behauptet, Mitte Januar 2011 die Entwürfe für Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten bereits erstellt und damit die wesentlichen Vertragsleistungen bis auf die Ausformulierung des Testamentes erbracht zu haben, machen die Beklagten die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung geltend. Auch sei ein abweichender Auftrag erteilt worden. Der angenommene Gegenstandswert sei unangemessen hoch. Aufgrund des Vortrages des Klägers lasse sich der auf die Zeit vor der Kündigung entfallende Leistungsteil nicht bestimmen.
Das LG hat die Klage nach Einholung eines Gebührengutachtens der zuständigen Rechtsanwaltskammer abgewiesen. Zwar sei ein Anwaltsvertrag mit einer wirksamen Vergütungsvereinbarung mit dem Beklagten zustande gekommen. Jedoch könne der Kläger gem. § 628 Abs. 1 BGB nur einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung erlangen. Es fehle trotz eines gerichtlichen Hinweises an dem für diese Bestimmung notwendigen Sachvortrag. Auch für eine Schätzung nach § 287 ZPO fehle es an hinreichenden sachlichen und zeitlichen Anknüpfungstatsachen.
Dem tritt der Kläger mit seiner auf eine Forderung von 6.137,29 EUR nebst Zinsen beschränkten Berufung entgegen. Das LG habe die Darlegungslast im Hinblick auf § 287 ZPO verkannt. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Tätigkeiten sei in der Vergütungsvereinbarung bestimmt und dargelegt. Diese Leistungen seien bis auf die Ausformulierung des Testamentes erbracht worden. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, werde der Anspruch aus der Vergütungsvereinbarung (8.049,16 EUR) einschließlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (718,40 EUR) für das Berufungsverfahren um 30 % (2.630,27 EUR) auf den neuen Klagebetrag (6.137,27 EUR) reduziert.
Der Kläger beantragt, unter Änderung des Urteils des LG Mainz vom 23.8.2013 - 1 O 154/11, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.137,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr aus 4.046 EUR seit dem 6.1.2011 und aus weiteren 2.091,29 EUR seit dem 26.4.2011 zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die Berufungsbegründung verwiesen.
II. Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO erfordern keine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung, die auch nicht nach § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten ist. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Kläger hat keine Gründe aufgezeigt, die eine mündliche Verhandlung ansonsten geboten erscheinen lassen.
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des LG Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht. Hierzu Folgendes:
1. Dem Kläger steht derzeit kein anteiliger Vergütungsanspruch nach § 628 Abs. 1 BGB i.V.m. der Vergütungsverein...