Leitsatz (amtlich)

1. Für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments genügt, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mit unterzeichnet. Der Formwirksamkeit dieses Testaments steht nicht entgegen, dass sich auf der Urkunde eine weitere Unterschrift, nämlich diejenige einer Zeugin befindet.

2. Mit Erhebung der Widerklage (Leistungsklage) entfällt für den Kläger das Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch aus einem Vermächtnis zusteht.

 

Normenkette

BGB §§ 2084, 2174, 2247, 2265, 2267

 

Verfahrensgang

LG Trier (Entscheidung vom 19.07.2011; Aktenzeichen 4 O361/09)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 19. Juli 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Den Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 30. Oktober 2012. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (bgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG.

Im Einzelnen:

I.

Die Parteien sind Geschwister und gemeinsam mit Ursel P. Erben ihres am 11.11.2003 verstorbenen Vaters Ernst Wolfgang B.. Der Kläger ist Testamentsvollstrecker des Erblassers.

Der Erblasser errichtete mit seiner am 29.05.1992 verstorbenen Ehefrau Margot B. am 30.09.1987 eine privatschriftliche letztwillige Verfügung (BI. 6 ff. BA 4 O 58/07), die mit "Unser letzter Wille" überschrieben ist. Diese enthält unter anderem folgende Regelungen:

"...III. Unseren Sohn Gert bitten wir, sich mit allen seinen Kräften dafür einzusetzen, daß die Firma M, Kellereibedarf-Brennstoffe, entsprechend dem Vermächtnis seines Großvaters Karl D. erhalten bleibt und in der Familie weitergeführt wird. Erleichtern wollen wir ihm dies dadurch, daß er nach dem Ableben seiner Mutter das Wohn- und Geschäftshaus Weiherstraße 12/Bachstraße 3 mit Bürogebäude und Hofanteil erhalten soll. Einzelheiten regelt Anlage 1 (letztwillige Verfügung Margot B.)."

IV.

Anlagen 1) und 2) enthalten die letztwilligen Verfügungen von Mutter Margot und Vater Ernst B. hinsichtlich ihres jeweiligen persönlichen Besitzes.

V.

alle nicht im Einzelnen aufgeführten bei unserem Ableben vorhandenen Werte sollen unseren 3 Kindern zu je 1/3 zufallen ..."

Anlage 1 dieser Verfügung, die von Margot B. handschriftlich verfasst und unterzeichnet wurde enthält unter anderem folgende Regelungen:

"... für den Fall meines Ablebens bestimme ich:

4. Mein Sohn Gert B., geb. 30.7.1944, soll erhalten:

a) Das Wohn- und Geschäftsanwesen Weiherstr. 12/Bachstr. 3 (Gemarkung Z., Flur 11 Nr. 341, mit der ausdrücklichen Auflage daß es später nur an eines seiner Kinder oder an einen anderen meiner Abkömmlinge vererbt oder verkauft werden darf.

Seinen beiden Schwestern

Ursel P., geb. B., geb. 7.6.1943

Annette H., geb. B., geb. 10.10.1950

hat er dafür als Wertausgleich je DM 40.000,- zu zahlen.

Diese Verpflichtung soll zunächst als Darlehen behandelt werden und ist zum Ende eines jeden Jahres zu einem Zinssatz, der 1% über dem jeweiligen Bundesbankdiskont liegt, zu verzinsen. ....

6. Meine Tochter Annette H., geb. 10.10.1950, soll erhalten (bzw. hat erhalten)

a) DM 40.000,-, die mein Sohn Gert B. gern. Ziffer 4.a) als Wertausgleich für das Geschäftsanwesen Weiherstr.12/Bachstr. 3, zu zahlen hat, zu den hierfür festgelegten

Bedingungen.

b)

c) die Grundstücke im Brauer

T. Flur 7 Nr. 2409/1674 = 5,31 ar

T. Flur 7 Nr. 1081/1082 = 2,44 ar

T. Flur 7 Nr. 938 = 2,21 ar

Zusammen 9,99 ar.....

d) DM 45.000,- von meinem Spar bzw. Wertpapierguthaben

Nachtrag:

Abgesehen von den unter Ziff. 2-7 dieser letztwilligen Verfügung getroffenen Vermächtnisse setze ich meinen Mann Ernst B. geb. am ,7.8.1916 zu meinem Erben ein...."

Im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts im Mai 1992 hat die Ehefrau des Erblassers einen Nachtrag, deren Text von dem Erblasser handschriftlich niedergelegt worden war, unterzeichnet (vom 30.05.1992, BI. 13 BA 4 0 58/07). Dieser Nachtrag enthält folgende Regelung:

"Ich, Margot B. bestimme im Falle meines Ablebens meinen Mann, Ernst Wolfgang B., geb. am 2.8.1916, zu meinem Alleinerben. Er soll alle Dinge so ordnen und ausgleichend regeln, wie ich dies im Jahre 1987 festgelegt habe. ....

Margot B., geb. D.

Zeugen: Bärbel B., geb. L.

Ernst B."

Nach dem Tod der Margot B. hat das Amtsgericht Bernkastel-Kues unter dem Aktenzeichen 3 VI 167/92 dem Vater der Parteien einen Erbschein als Alleine...

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