Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung zur Auflassung. Testament

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Testamentsauslegung bei der Zuwendung von Einzelgegenständen.

 

Normenkette

BGB § 2087

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 22.05.1992; Aktenzeichen 22 O 214888/91)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 22. Mai 1992 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 22. Mai 1992 in Ziffer II aufgehoben.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte DM 120.734,00 nebst 9,7 % Zinsen hieraus vom 27. August 1991 bis 30. August 1994 und 4 % Zinsen seit 01. September 1994 zu bezahlen.

Im übrigen werden die Widerklage abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 170.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheit durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft der Kreissparkasse Dachau-Indersdorf und der Beklagten wird nachgelassen die Sicherheit durch eine ebensolche der Stadtsparkasse München zu erbringen.

V. Der Wert der Beschwer übersteigt DM 60.000,00.

 

Tatbestand

Der am 09.02.1991 verstorbene … (Erblasser) hinterließ die Klägerin, seine einzige Tochter aus der geschiedenen Ehe mit … und die Beklagte, seine langjährige Lebensgefährtin.

Durch privatschriftliches Testament vom 29.12.1990 bestimmte der Erblasser, daß sein Hälfteanteil an dem bebauten Grundstück in Nürnberg und seine Lebensversicherung bei der Magdeburger Versicherung der Klägerin und seine Eigentumswohnung in Achenmühle, die von seinem Arbeitgeber zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung, die noch ausstehenden Steuererklärungen bzw. Steuerrückzahlungen und seine persönlichen Dinge der Beklagten zukommen sollten. Das Amtsgericht München – Nachlaßgericht – erteilte den Parteien am 27.09.1991 einen gemeinschaftlichen Erbschein, nach dem der Erblasser von den Parteien je zu 1/2 beerbt worden ist.

Die mit Schreiben vom 28.10.1991 von der Klägerin geforderte Zustimmung der Beklagten zur Auflassung des Nürnberger Anwesens wurde von dieser nicht erteilt.

Am 03.07.1991 wurde an die Klägerin von der Viktoria Lebensversicherungs AG, bei der der frühere Arbeitgeber des Erblassers zu dessen Gunsten eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen hatte, die Versicherungssumme an die Klägerin ausbezahlt; denn als Bezugsberechtigte waren in dem Versicherungsvertrag vom 10.09.1990 für den Todesfall des Erblassers dessen in gültiger Ehe verheiratete Ehefrau und danach die ehelichen Kinder benannt.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Einwilligung zur Eintragung als Eigentümerin des Hälfteanteils des Grundstückes in Nürnberg als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters, des Erblassers.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Erblasser habe über diesen Hälftanteil zur ihren Gunsten im Sinne eines Vorausvermächtnisses verfügt.

Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten und verlangt widerklageweise die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von DM 120.773,00 nebst 9,7 % Zinsen hieraus.

Sie vertritt die Auffassung, die testamentarische Zuwendung der Hausgrundstückshälfte in Nürnberg sei kein Vorausvermächtnis. Der Erblasser habe vielmehr seine Tochter als Miterbin eingesetzt, verbunden mit einer Teilungsanordnung. Die an die Klägerin ausgezahlte Versicherungssumme durch die Viktoria Versicherungs AG in Höhe des genannten Betrages stehe ihr, der Beklagten, zu, da der Erblasser ihr insoweit ein Verschaffungsvermächtnis zugewandt habe.

Mit Endurteil vom 22.05.1992 hat das Landgericht sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin mit ihrer Berufung und die Beklagte mit ihrer Anschlußberufung. Mit ihren Rechtsmitteln verfolgen sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Testament des Erblassers enthalte zwei Vermächtnisse und zwar ein Vermächtnis zu ihren Gunsten hinsichtlich des Grundstücksanteils in Nürnberg und eines zu Gunsten der Beklagten hinsichtlich der Wohnung in Achenmühle. Soweit der Erblasser über die von seinem Arbeitgeber zu ihren Gunsten abgeschlossene Versicherung bei der Viktoria Versicherungs AG verfügt habe, sei diese Verfügung unwirksam, da die Versicherungssumme nicht in den Nachlaß falle.

Die Klägerin beantragt:

I. Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22.05.1992 insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen wurde.

II. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, darin einzuwilligen, daß die Klägerin als alleinige Eigentümerin des Hälfteanteils des Grundstücks in Nürnberg-Aibach, Walter-Flex-Str. 89, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg für Aibach, Band 159, Bl. 5.799 ...

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