Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO erfordern keine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung, die auch nicht nach § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten ist. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Kläger hat keine Gründe aufgezeigt, die eine mündliche Verhandlung ansonsten geboten erscheinen lassen.
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des LG Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht. Hierzu Folgendes:
1. Dem Kläger steht derzeit kein anteiliger Vergütungsanspruch nach § 628 Abs. 1 BGB i.V.m. der Vergütungsvereinbarung v. 15.12.2010 gegen den Beklagten zu. Ein solcher Anspruch ist nicht schlüssig und nachvollziehbar dargetan. Der von der vereinbarten Gesamtvergütung in Abzug gebrachte Anteil – unter nicht nachvollziehbarer Einbeziehung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten – von 30 % ist erkennbar aus der Luft gegriffen und weder in qualitativer, noch in zeitlicher Hinsicht substantiiert. Die Behauptung lediglich in dieser Höhe seien Leistungen nicht erbracht worden, wird ins Blaue hinein aufgestellt, nachdem in erster Instanz unzureichend vorgetragen und auch auf verschiedene Hinweise hierzu nicht reagiert wurde.
Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis aufgrund des § 627 BGB gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Der Bestimmung des erbrachten Teils der Gesamtleistung wohnen ein qualitatives und ein zeitliches Moment inne. Für den Schuldner höherer Dienste ist einerseits die geistige Leistung maßgeblich, die er zur Problemlösung benötigt. Andererseits nimmt auch die zeitliche Inanspruchnahme eine nicht unwesentliche Rolle ein, auch wenn dabei nicht allein die Problemlösung, sondern die Kommunikation mit den Mandanten im Vordergrund steht, insbesondere die Erläuterung tatsächlicher Formulierungen in den geforderten Verfügungen, Vollmachten und letztwilligen Verfügungen. In dieser Zeit kann der Leistende nämlich auch anderweitig keine Leistung erbringen. Im Vordergrund steht damit eindeutig die quantitative Leistung (so auch Palandt/Weidenkaff, 73. Aufl., § 628 Rn 2).
Gemessen an diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht, um eine nicht nur seinen Belangen, sondern auch den Belangen des Beklagten Rechnung tragende Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Die einzuplanende Leistungszeit war dabei der tatsächlich eingesetzten Leistungszeit gegenüberzustellen. Insoweit hat der Kläger aber lediglich mitgeteilt, dass das erste Beratungsgespräch etwa 1½ Stunden in Anspruch genommen hat. Weitere zeitliche Angaben hat der Kläger sowohl im tatsächlichen wie in der vorhersehbaren Entwicklung verweigert.
Der Beklagte hat das Schreiben v. 17.12.2010 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass eine wesentliche Leistungserbringung ersichtlich noch nicht erfolgt ist. So heißt es auf S. 5 des Schreibens, dass das derzeitige Vermögen "hart an der Grenze der Freibeträge" dazu zwinge, über lebzeitige Übertragungen von Vermögenswerten nachzudenken. Die diesbezüglichen Gespräche, die ohne Frage dann aber auch Auswirkungen auf eine letztwillige Verfügung haben, wurden nicht geführt. Zu einem vermutlichen zeitlichen Aufwand für diese Gespräche verhalten sich die Ausführungen des Klägers nicht.
Die "Lösungsgedanken" entsprechen weitgehend Standardhinweisen. Sie gehen nicht über das hinaus, was jedem anderen Ehepaar darzulegen gewesen wäre. Weder lässt sich durchgängig eine Anwendung auf die konkrete Situation des Beklagten und seiner Ehefrau erkennen, noch eine abschließende Erörterung und Entscheidung des letzten Willens der Mandanten. Welche Regelungen zwingend in ein Testament aufgenommen werden sollten, wurde erkennbar nicht vereinbart, sondern nur allgemeine Ziele besprochen. Auch hier fehlt es an der Darstellung des voraussichtlichen weiteren zeitlichen Aufwandes, um die Fragen zu klären und das Ergebnis zu formulieren.
Überhaupt nicht angesprochen wird in dem vorgelegten Schreiben die Frage, dass die beiden Grundstücke der Ehefrau des Beklagten – unstreitig – bebaut werden sollten. Nachdem der Kläger zunächst dargestellte, dass die Freibeträge der Erbschaftssteuer voraussichtlich überschritten werden, schlägt er formularmäßig gleichwohl vor, allein den überlebenden Ehegatten zum Erben einzusetzen (S. 5), um sich dann auf S. 7 wegen der Überschreitung der Freibeträge bei der Erbschaftssteuer zu widersprechen und wieder auf die lebzeitige Übertragung von Vermögen zurückzukommen. Es war bis dahin nicht geklärt, ob der Beklagte oder seine Ehefrau überhaupt Interesse an einer lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten hatten.
Die Frage, ob ein Pflichtteilsverzicht der Kinder oder eine Pflichtteilsstrafklausel in Betracht gezogen werden sollte, war gleichfal...