Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so kann er seine Vergütung nur verlangen, wenn er jedem einzelnen Auftraggeber eine auf ihn lautende Rechnung über den von ihm nach § 7 Abs. 2 RVG geschuldeten Betrag übermittelt. Die Erteilung einer "Gesamtrechnung" an alle Auftraggeber über den Gesamtbetrag genügt nicht den Anforderungen des § 10 RVG.

AG Kerpen, Urt. v. 17.7.2014 – 102 C 93/14

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