Zu Recht hat die Rechtspflegerin dem Begehren der Kläger nicht stattgegeben und auf das Rechtsmittel der Beklagten den Zinsbeginn für die den Klägern entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten erster Instanz (18.850,48 EUR) auf den 30.11.2012 und für die zweitinstanzlichen Kosten auf den 5.12.2012 festgesetzt (12.526,58 EUR).
1. Gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist auf Antrag im Kostenfestsetzungsbeschluss auszusprechen, dass die dort festgesetzten Kosten vom Eingang des entsprechenden Antrages bei Gericht an zu verzinsen sind. Dieses Datum bleibt auch dann maßgeblich, wenn die Kostengrundentscheidung durch das Rechtsmittelgericht teilweise abgeändert wird und der Erstattungsgläubiger bereits nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Kostenfestsetzungsantrag gestellt hatte. Die Abänderung der Kostengrundentscheidung in zweiter Instanz bewirkt nicht deren vollständige Aufhebung. Wie die Sachentscheidung wird die Kostenentscheidung nur insoweit abgeändert, als sie inhaltlich von der Vorentscheidung abweicht. Deshalb ist derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrages an zu verzinsen (BGH NJW 2006, 1140 = JurBüro 2006, 204 = AnwBl 2006, 360 [= AGS 2006, 515]; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 104 Rn 25; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 104 Rn 12; Prütting/Gehrlein/Schmidt, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rn 20; Schulz, MK-ZPO, 4. Aufl., § 104 Rn 69; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rn 6).
Anders ist es aber dann, wenn die Parteien die Kostengrundentscheidung der ersten Instanz in einem Prozessvergleich in zweiter Instanz durch eine andere ersetzen. Dann entfällt die früher ergangene Regelung als Basis der Kostenfestsetzung. Die Verzinsung ist nach einhelliger Ansicht in Rspr. und Lit. dann nicht ab dem Datum des früheren Festsetzungsantrages auszusprechen, sondern maßgeblich ist das Eingangsdatum des auf den Vergleich gestützten Antrags (OLG München NJW-RR 1996, 703; OLG Hamm JurBüro 1993, 299; OLG Karlsruhe VersR 1993, 628; Senat, Beschl. v. 5.8.2002 – 17 W 137/02; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 104 Rn 26; Musielak/Lackmann a.a.O.; Prütting/Gehrlein/Schmidt, a.a.O.; Schulz MK-ZPO, Rn 71; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn 27 Fn 124; Zöller/Herget, a.a.O.).
Dies gilt auch für den Fall, dass die Kostenregelung im Vergleich derjenigen der ersten Instanz entspricht (OLG München NJW-RR 1996, 703; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.; Musielak/Lackmann, a.a.O.; Prütting/Gehrlein/Schmidt, a.a.O.).
Anders ist es dagegen dann, das heißt Zinsen können bereits ab Eingang des aufgrund des ersten Urteils gestellten Kostenfestsetzungsbeschlusses verlangt werden, wenn die Parteien im Vergleich vereinbaren, dass es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz verbleiben soll (OLG München NJW-RR 2001, 718; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.; Musielak/Lackmann, a.a.O.; Prütting/Gehrlein/Schmidt, a.a.O.; Zöller/Herget, a.a.O.).
Im Übrigen steht es den Parteien frei, im Vergleich den Zeitpunkt des Zinsbeginns selbst zu regeln.
2. Hiernach ist die Kostenfestsetzung durch die Rechtspflegerin auf der Grundlage ihrer Teilabhilfe nicht zu beanstanden, da sie der geltenden Rechtslage entspricht. Die Parteien haben im Vergleich die vom LG getroffene Kostenregelung, die eine Quote vorsah, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte sämtliche Kosten zu tragen hat. Damit ist die Maßgeblichkeit und Wirkung der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung für die Kostenfestsetzung entfallen. Eine gesonderte Regelung für den Zinsbeginn haben die Parteien im Vergleich nicht getroffen. Unerheblich ist es, ob die Vereinbarung der Parteien als Prozess- oder Vollstreckungsvergleich zu bezeichnen ist. Entscheidend ist die Abänderung der vom LG getroffenen Kostengrundentscheidung. Die Kläger verkennen durchgehend, dass die von ihnen für ihre Rechtsansicht angeführte, im Jahre 2006 veröffentlichte Entscheidung des BGH für den vorliegend zu entscheidenden Fall nicht einschlägig ist.
Maßgeblich ist für den Zinsbeginn bezüglich der den Klägern für die erste Instanz angefallenen Kosten hiernach der 30.11.2012. An diesem Tag ist ihr Schriftsatz bei Gericht eingegangen, in dem sie unter Hinweis auf ihren schon früher gestellten Antrag und den getroffenen Vergleich Kostenfestsetzung geltend gemacht haben.
Mitgeteilt von RiOLG Schütz, Köln
AGS, S. 420 - 422