Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz im Wege der Teilklage in Höhe von (vorerst) 5.085,71 EUR geltend gemacht. Das LG hat am 28.6.2012 einen (frühen ersten) Termin durchgeführt; zu diesem Termin ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verhandlungsbereit erschienen, für die Beklagte jedoch niemand. Nach dem Inhalt des Protokolls hat eine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden, in deren Verlauf das Gericht den Hinweis auf fehlende Unterlagen erteilt und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin daraufhin Verlegung des Termins beantragt hat. Dem Klägervertreter ist eine befristete Auflage gemacht worden; sodann ist Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt worden. Im Termin, zu dem die Beklagte wiederum trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, hat die Klägerin – anwaltlich vertreten – Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt; daraufhin ist antragsgemäß ein Versäumnisurteil ergangen.

Die Klägerin hat daraufhin die Festsetzung ihrer Kosten beantragt. Bestandteil des Kostenfestsetzungsantrags ist eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV nach dem Kostenstreitwert des Verfahrens in erster Instanz (5.085,71 EUR) in Höhe von 405,60 EUR.

Die Rechtspflegerin des LG hat die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt. Dabei hat sie lediglich eine Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV mit einem Gebührenansatz von 0,5, d.h. in Höhe von 169,00 EUR, berücksichtigt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 26.2.2013. Sie meint, dass eine Anwendung der Vorschrift der Nr. 3105 VV nicht in Betracht komme, weil dort ausdrücklich von einem Termin die Rede sei, hier aber zwei Termine stattgefunden hätten.

Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen, weil ihres Erachtens im ersten Termin keine Tätigkeiten erbracht worden seien, die eine Terminsgebühr hätten entstehen lassen; sie hat die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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