Das LG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV angefallen sei.
Eine Terminsgebühr fällt in jedem Rechtszug nur einmal an. Werden mehrere Termine der mündlichen Verhandlung durchgeführt, so ist im Rahmen der Kostenfestsetzung zu prüfen, ob die beantragte Terminsgebühr durch einen der durchgeführten Termine entstanden ist; auf die weiteren Termine kommt es dann nicht.
Das LG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin am 6.9.2012 eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV, wie beantragt, nicht entstanden ist, weil bei isolierter Betrachtung des Verlaufs dieser Sitzung und der darin entfalteten Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Voraussetzungen der Vorschrift des Nr. 3105 VV erfüllt worden sind; in einem solchen Falle verdrängt Nr. 3105 VV die Anwendbarkeit des Nr. 3104 VV.
Das LG hat jedoch den ersten Termin am 28.6.2012 fehlerhaft bewertet. In diesem Termin ist zugunsten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen. Erörtert das Gericht in einem Termin, in dem eine Partei nicht erschienen ist, mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei die Sach- und Rechtslage, so löst dies bereits eine volle Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV aus (vgl. KG, Beschl. v. 18.9.2008 – 1 W 425/08 [= AGS 2009, 60]; ähnlich Hess. LAG, Beschl. v. 14.12.2005 – 13 Ta 481/05). Für das Entstehen der Terminsgebühr ist ausreichend, dass der Prozessbevollmächtigte verhandlungsbereit in der als Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumten Sitzung des Gerichts erscheint. Einer Antragstellung durch ihn bedarf es hierfür nicht (vgl. Hartmann, KostG, 43. Aufl. 2013, Nr. 3104 VV Rn 4; Müller-Rabe in: Gerold/ Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, Vorbem. VV 3 Rn 61, 64). Die Reduzierung der vollen Terminsgebühr soll nach den nachfolgenden Regelungen nur dann erfolgen, wenn entweder die Voraussetzungen des Nr. 3105 VV oder diejenigen des Nr. 3106 VV vorliegen. Beides trifft für den Termin vom 28.6.2012 nicht zu, wie auch das LG zutreffend festgestellt hat. Damit verbleibt es bei der vollen Terminsgebühr. Eine entsprechende Anwendung der Nr. 3105 VV scheidet mangels Bestehens einer planwidrigen Regelungslücke aus (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.8.2010 – 5 Ta 135/10 für die Rücknahme der Klage bei Säumnis einer Partei).
Der festzusetzende Betrag errechnet sich unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats wie folgt.
Gegenstandswert: 5.085,71 EUR
Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, 1,3 |
439,40 EUR |
Terminsgebühr Nr. 3104 VV, 1,2 |
405,60 EUR |
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
unverbrauchte Gerichtskosten |
408,00 EUR |
Gesamt |
1.273,00 EUR |