Der Antragsgegner wurde mit Versäumnisbeschluss des FamG verpflichtet, dem Verkauf des in seinem hälftigen Miteigentum stehenden – konkret bezeichneten – Fahrzeugs Kangoo zu einem Preis von 5.000,00 EUR zuzustimmen. Zugleich wurde die fehlende Zustimmung durch die gerichtliche Entscheidung ersetzt. Des Weiteren wurde der Antragsgegner verpflichtet, die Antragstellerin in Höhe von 1.336,00 EUR von Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der S. C. Bank AG freizustellen. Der Verfahrenswert wurde vom FamG auf 2.336,00 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Rechtsmittel eingelegt. Er ist der Auffassung, dass der Verfahrenswert auf 6.336,00 EUR festzusetzen sei. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Zustimmung zum Verkauf des Fahrzeugs betrage 5.000,00 EUR. Später hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin erklärt, dass die Verfahrenswertbeschwerde bei einer Wertfestsetzung in Höhe von 2.500,00 EUR hinsichtlich der Zustimmung sowie 1.336,00 EUR in Bezug auf die Freistellung auf sich beruhen könne.

Die Beschwerde, der das FamG nicht abgeholfen hat, hatte Erfolg.

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