1. Der Verfahrenswert für den Antrag der Antragstellerin auf Zustimmung zum Verkauf des im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten stehenden Fahrzeugs Kangoo an die Autohaus B. OHG beträgt 2.500,00 EUR.
Maßgebend für die Bestimmung des Verfahrenswerts ist nach § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG der Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. Dessen Bewertung erfolgt unter entsprechender Anwendung der in § 36 Abs. 1 S. 2 FamGKG einzeln aufgeführten Vorschriften der KostO. Vorliegend kommt § 40 Abs. 2 S. 1 KostO (in der bis 31.7.2013 geltenden Fassung) zur Anwendung, wonach sich der Wert nach dem Bruchteil des Anteils an der Mitberechtigung richtet (vgl. Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, 2009, § 36 Rn 25). Die Vorschrift bezweckt eine den wirklichen Anteilsinteressen entsprechende Wertermittlung (dazu Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, § 40 KostO Rn 2).
Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner als Miteigentümer zu ein halb verpflichtet wurde, dem Verkauf des Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 5.000,00 EUR zuzustimmen, beträgt der Verfahrenswert 2.500,00 EUR.
2. Der Verfahrenswert für den Freistellungsantrag bestimmt sich nach billigem Ermessen gem. § 42 Abs. 1 FamGKG und beträgt vorliegend 1.336,00 EUR,
Der Wert eines Antrags auf Befreiung von einer Verbindlichkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Geldbetrag der Verbindlichkeit (BGH NJW-RR 1990, 958; BGH MDR 1995, 196; OLG Rostock OLGR 2009, 223; OLG Köln MDR 1985, 769). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertfestsetzung ist die Einreichung des Antrags auf Befreiung, vgl. § 34 FamGKG (s. auch OLG Rostock a.a.O.). Verlangt ein Gesamtschuldner von dem anderen Gesamtschuldner Befreiung von einer Verbindlichkeit, so ist dessen Anteil an der Gesamtschuld des noch valutierten Darlehens im Innenverhältnis anzusetzen (OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 57; OLG Rostock OLGR 2009, 223; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn 24 Stichwort "Befreiung"; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn 16 Stichwort "Befreiung"; MüKo/Wöstmann, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 3 Rn 72).
Die Wertbemessung bestimmt sich vorliegend nach dem Darlehen bei der S. C. Bank AG, das unstreitig mit insgesamt 7.672,00 EUR valutiert war. Die beteiligten Ehegatten haften – auch dies ist unstreitig – im Innenverhältnis hälftig. Der – mit Erfolg – geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin auf Freistellung beträgt nach Abzug des erzielten Erlöses für das Fahrzeug in Höhe von 5.000,00 EUR noch 1.336,00 EUR. Anhaltspunkte für eine geringere Bewertung des Freistellungsinteresses sind nicht ersichtlich.
3. Der Verfahrenswert für das gesamte erstinstanzliche Verfahren wird somit nach Addition der Werte für beide Anträge gem. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG auf 3.836,00 EUR festgesetzt.