Die in vollem Umfang erstattungsberechtigte Klägerin wendet sich dagegen, dass die Festsetzung der beantragten Einigungsgebühr und der Ansatz einer 1,2-Terminsgebühr nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV abgelehnt wurden.

Zur Begründung wird ausgeführt, nach der Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV entstehe eine Einigungsgebühr mindestens in Höhe des Gegenstandswerts nach § 31b RVG, wenn die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliege, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt werde. Wenn man sich eng am Wortlaut der Vorbemerkung orientiere, liege hier tatsächlich keine der beiden Varianten vor, da der Anspruch zum Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Beklagten zwar rechtshängig, jedoch noch nicht tituliert gewesen sei. Aus dem Gesetzgebungsverfahren lasse sich jedoch kein Hinweis dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der hier gegebenen Konstellation den Anfall der Einigungsgebühr habe negieren wollen. Ziel der Neuregelung sei vielmehr die Lösung der bis dahin nicht einheitlich beantworteten Frage gewesen, ob die Mitwirkung an Ratenzahlungsvereinbarungen eine Einigungsgebühr auslösen sollte. Dies habe der Gesetzgeber bejaht. Bei der hier gegebenen Konstellation tue der Rechtsanwalt ersichtlich mehr als lediglich eine Zahlungsvereinbarung zu treffen, da er zugleich seiner Partei zu einem vollstreckbaren Anspruch verhelfe. Ein Ergebnis dahin, dass in diesem Fall die Einigungsgebühr nicht verdient werde, sei sicher nicht gewollt gewesen.

Auch eine Terminsgebühr nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV sei angefallen. Es gehöre zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung eines Verfahrens, wenn der Schuldner nach Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten des Gläubigers ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lasse und dagegen keinen Einspruch einlege. Hierdurch würde oft ein langwieriges und kostspieliges Verfahren erspart bleiben. Dieses Vorgehen sei vergleichbar mit der Anerkennung des Klageanspruchs. Ein auf Absprache beruhendes Anerkenntnis löse aber die Terminsgebühr aus.

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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