II. Die Beschwerde ist unzulässig, da der gem. § 32 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG erforderliche Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht wird.
III. Die Festsetzung des ArbG war jedoch gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern
1. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von Amts wegen von dem Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Die Änderung ist gem. S. 2 der Vorschrift nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Die letztgenannte Frist ist gewahrt. Auch schwebt in der Rechtsmittelinstanz ein Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert, nämlich das vorliegende. Entgegen einer in der Rspr. vertretenen Auffassung (OLG München, 27.1.1997 – 15 W 738/97, OLGR 1997, 119) kommt es für diese Abänderungsbefugnis nicht darauf an, dass eines der vorgenannten Verfahren "in zulässiger Weise" in die Rechtsmittelinstanz gelangt ist. In der Rechtsmittelinstanz "schwebt" ein Verfahren auch bei Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Würde § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG nur zulässige Rechtsmittel erfassen, wäre die Erwähnung der Abänderungsbefugnis im Falle von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen über den Streitwert, die in diesem Fall ohnehin zu einer Entscheidung über den Streitwert führen, unverständlich. Mit der h.M. ist die Regelung daher dahin zu verstehen, dass sie auch außerhalb einer Sachkompetenz im Rahmen eines einschlägigen Rechtsmittels eine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts im Sinne einer Ermächtigung begründet, nach Ermessen den von der Vorinstanz festgesetzten Streitwert zu ändern Dies dient über die Zwecke eines Rechtsmittelverfahrens hinausgehend öffentlichen Interessen. Das Rechtsmittelgericht wird ermächtigt, darüber zu wachen, dass die staatlichen Gerichtsgebühren in der nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes maßgeblichen, d.h. einer dem jeweiligen Streitgegenstand angemessenen Höhe erhoben werden und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen (OLG Celle 16.7.2009 – 2 W 188/09, JurBüro 2010, 88 [= AGS 2010, 143]; OVG Hamburg 4.4.2014 – 2 So 14/14, juris, beide m.w.N.).
Ob das öffentliche Interesse entfällt, wenn der Gesetzgeber durch einen Rechtsmittelausschluss für bestimmte Arten von Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, dass in diesen Verfahren eine Überprüfung der Streitwerte nicht in Betracht kommen soll (so OVG Greifswald 9.2.1994 – 3 O 50/93, MDR 1995, 425), kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall ist die Streitwertbeschwerde grundsätzlich statthaft gem. § 32 RVG, 68 Abs. 1 GKG.
Allerdings räumt § 63 Abs. 3 S. 1 GKG dem Rechtsmittelführer kein Recht ein, dem Beschwerdegericht eine Entscheidung über die Änderung des Streitwerts von Amts wegen abzuverlangen. Eine (nähere) Prüfung von Amts wegen wird regelmäßig in all jenen Fällen nicht veranlasst sein, in denen auf den ersten Blick nichts für eine unangemessene Streitwertfestsetzung spricht (vgl. OVG Münster, 2.8.2011 – 1 E 684/11, juris). Die Überprüfungsermächtigung steht einem Rechtsmittel nicht gleich.
2. Danach war eine Änderung der Festsetzung des Gebührenstreitwerts von Amts wegen geboten. Der festgesetzte Wert erscheint auf den ersten Blick unangemessen.
Das ArbG hat zu Unrecht wegen des Feststellungsantrags einen Abschlag von 40 % vom 36-fachen Monatsbezug vorgenommen. Ansprüche von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sind gem. § 42 Abs. 1 S. 1 GKG gebührenrechtlich mit einem Streitwert in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der wiederkehrenden Leistungen zu berech nen, wenn nicht der Gesamtwert der geforderten Leistungen geringer ist. Hiervon ist auch das ArbG ausgegangen. Es hat jedoch zu Unrecht einen Abschlag von 40 % mit der Begründung vorgenommen, dass die Klägerin lediglich einen Feststellungsantrag gestellt habe, der sie unter Umständen zu einer nachträglichen Zahlungsklage nötige. Dieser Umstand rechtfertigt nach h.M gerade den Abzug i.H.v. 20 % des entsprechenden Zahlungsbetrages und nicht einen anderen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rn 16, Stichwort: Feststellungsklagen m.w.N.). Dies entspricht auch der Rspr. der Beschwerdekammer des LAG (Beschl. v. 22.2.2004 – 17 Ta 154/04; Beschl. v. 7.10.2011 – 2 Ta 287/11), der sich die nunmehr erkennende Beschwerdekammer anschließt.
Darauf hinzuweisen ist, dass das BAG darüber hinausgehend für Feststellungsklagen auf wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 42 Abs. 1 S. 1 GKG (i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 5.5.2004 [BGBl I, 718]) im Bereich der betrieblichen Altersversorgung insgesamt auf einen Abschlag verzichtet, sofern Ansprüche und nicht lediglich Anwartschaften in Rede stehen (BAG 22.9.2015 – 3 AZR 391/13 (A), juris [= AGS 2016, 18]).
Besondere Gründe, im vorliegenden Fall über den "Regelabschlag" der Feststellungsklage von 20 % hinauszugehen, sind nicht ersichtlic...