Die Beschwerde ist unbegründet, weil dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf die Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe gem. Nr. 3335 VV zusteht.
Da der Beschwerdeführer vorliegend auch in der Hauptsache beauftragt war, gehört das Verfahrenskostenhilfeverfahren gem. § 16 Nr. 2 RVG zum Hauptsacheverfahren und löst neben den Rechtsanwaltsgebühren für das Hauptsacheverfahren keine gesonderte Vergütung aus. Vielmehr wird mit den Gebühren des Hauptsacheverfahrens auch die Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeverfahren abgegolten, sofern es – wie hier – zu einem Hauptsacheverfahren kommt (Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013, § 16 Rn 4).
Die Regelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG führt zu keinem anderen Ergebnis. Hiernach gilt die weitere Tätigkeit eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Der Senat folgt der zutreffenden Auffassung des AG, dass der Tatbestand des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG vorliegend nicht erfüllt ist. Dabei ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass vor allem in der Lit. die Auffassung vertreten wird, dass das Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren, welches mehr als zwei Kalenderjahre nach Erledigung des zugrunde liegenden Verfahrens eingeleitet wird, für den bereits zuvor befassten Rechtsanwalt als neue Angelegenheit gem. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG gelte, in der er eine gesonderte Vergütung zu erhalten habe (Schneider, NZFam 2014, 1127, 1128; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 2015, Nr. 3335 VV Rn 44; Pankatz, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., 2015, § 16 Rn 15; Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013, § 16 Rn 10; ebenso AG Trier, Beschl. v. 11.2.2014 – 37 F 177/10 [= AGS 2015, 24]; a.A. AG Weilburg, Beschl. v. 4.8.2014 – 20 F 170/10 [= AGS 2015, 25], jeweils zitiert nach juris).
Ob die nach dieser Auffassung nach Nr. 3335 VV entstandene zusätzliche Gebühr aber auch von der ursprünglich bewilligten Verfahrenskostenhilfe umfasst und daher gem. § 48 Abs. 1 RVG von der Staatskasse zu tragen ist, erscheint jedoch zweifelhaft. Hiergegen spricht bereits, dass für das Verfahrenskostenhilfeverfahren selbst grundsätzlich keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden darf (BGH NJW 2010, 3101; Geimer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 114 Rn 3, jeweils m.w.N.). Vor allem verkennt die vorgenannte Auffassung, dass das Prozesskostenhilfeverfahren nach der Rspr. des BGH nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung gem. §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO a.F. umfasst (BGH, Beschl. v. 8.12.2010 – XII ZB 38/09, FamRZ 2011, 463; BGH, Beschl. v. 8.12.2010 – XII ZB 151/10, abgedr. bei juris). Denn das Gesetz trennt nicht zwischen dem Verfahren bis zur Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe einerseits und dem Verfahren betreffend die Abwicklung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe andererseits. Dies folgt zum einen aus der gesetzlichen Systematik der §§ 114 ff. ZPO, die das Verfahren gem. §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO (a.F.) nicht als eigenständiges Verfahren erfasst, und zum anderen aus der Beschwerderegelung in § 127 ZPO, die lediglich das Verfahren über die Prozesskostenhilfe kennt und damit keine Differenzierung zwischen verschiedenen selbstständigen Verfahren zulässt (BGH a.a.O., jeweils Rn 29). Damit ist das Verfahrenskostenhilfeverfahren keineswegs mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens erledigt, sondern erst mit Beendigung des vier Jahre andauernden Überprüfungsverfahrens (§ 120a Abs. 1 S. 4 ZPO n.F. bzw. § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO a.F.; zum Erledigungsbegriff auch Schneider, NZFam 2014, 1127 (1128)), sodass die Frist des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG frühestens mit Beendigung des Überprüfungsverfahrens beginnt.
Auch der Zweck des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG gebietet kein anderes Ergebnis. Dieser Zweck besteht darin, den erneuten Aufwand zu vergüten, der dem Rechtsanwalt bei einer vollständigen Wiedereinarbeitung in das Mandat nach einem langen Zeitraum entsteht (BGH NJW 2006, 1525 [= AGS 2006, 323]; vgl. auch Winkler, in: Mayer/Kroiß, § 15 RVG Rn 159). Das Tätigwerden des Rechtsanwalts im Überprüfungsverfahren erfordert aber keine vollständige Wiedereinarbeitung in das bereits abgeschlossene Mandat. Die Sach- und Rechtslage bezüglich des Verfahrens, für das die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, ist nicht mehr zu prüfen. Vielmehr bezieht sich die anwaltliche Vertretung im Überprüfungsverfahren lediglich auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe, ohne dass der Rechtsanwalt sich in sämtliche Einzelheiten des Mandates neu einarbeiten muss.
Aus diesen Gründen sind die mit der Erinnerung bzw. der Beschwerde angefochtenen Entscheidungen des AG nicht zu beanstanden mit der Folge, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.