ZPO § 91; RVG VV Nrn. 3101, 3104
Leitsatz
- Haben die Parteien in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gesondert geregelt, so erstreckt sich die für den Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV.
- Auch die Terminsgebühr ist in diesem Fall regelmäßig nicht aus dem höheren Vergleichswert, sondern nur aus dem Wert der rechtshängigen Klageforderung zu erstatten.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.7.2017 – 8 W 222/17
1 Sachverhalt
Im Hauptsacheverfahren hatten die Parteien vor dem LG einen Prozessvergleich mit folgender Kostenregelung geschlossen:
"Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Kosten dieses Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden."
Der Streitwert wurde auf 11.301,24 EUR, der Mehrwert des Vergleichs auf 7.611,77 EUR festgesetzt.
Von der Rechtspflegerin des LG wurden auf Antrag der Klägerin eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr jeweils aus einem Streitwert von 11.301,24 EUR zuzügl. Postpauschale festgesetzt. Die beantragte Festsetzung der Verfahrensdifferenzgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV aus dem Mehrwert und der Terminsgebühr aus dem Streitwert von 18.913,01 EUR – statt aus dem Streitwert von 11.301,24 EUR – hat die Rechtspflegerin abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, der die Rechtspflegerin des LG nicht abgeholfen hat.
2 Aus den Gründen
Die gem. §§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr auf Grundlage des Streitwertes von 11.301,24 EUR festgesetzt und die Festsetzung der Verfahrensdifferenzgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV und der Terminsgebühr aus dem Streitwert von 18.913,01 EUR – statt aus dem Streitwert von 11.301,24 EUR – unter Hinweis auf die von den Parteien im Vergleich getroffene Regelung der Kosten des Vergleichs abgelehnt.
Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien im Vergleich. Es ist deshalb streng dahingehend zu unterscheiden, welche Gebühren einerseits entstanden und welche Gebühren andererseits vom unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind. Da vorliegend die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben zu gelten haben, d.h. jede Partei die Kosten insoweit selbst zu tragen hat und ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner insoweit ausscheidet, sind die allein durch den Vergleich entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig.
Das Beschwerdegericht schließt sich der – soweit ersichtlich – einhelligen obergerichtlichen Rspr. (OLG Stuttgart/8. Zivilsenat, Beschl. v. 21.1.2013 – 8 W 21/13, Beschl. v. 21.10.2015 – 8 W 377/15, jeweils nicht veröff.; OLG Köln MDR 2010, 114; OLG Koblenz JurBüro 2007, 138; OLG Celle OLGR 2009, 116; OLG München FamRZ 2006, 1695) an, wonach eine Vereinbarung, mit der die Kosten eines Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass die etwaigen durch die Verhandlungen über die nicht rechtshängigen Ansprüche (aus dem Mehrwert des Vergleichs) verdienten anwaltlichen Gebühren bzw. Gebührenerhöhungen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Die Klägervertreter weisen zwar zu Recht darauf hin, dass die Terminsgebühr aus dem erhöhten Gegenstandswert für die Verhandlungen über nicht streitgegenständliche Ansprüche unabhängig davon anfällt, ob ein Vergleich zustande kommt (BGH NJW-RR 2007, 286, 1149). Die durch die Vergleichsverhandlungen über nicht streitgegenständliche Ansprüche entstehenden Mehrkosten sind jedoch nicht Kosten des Rechtsstreits und können daher in der Regel nicht nach §§ 103 f. ZPO festgesetzt werden (BGH NJW-RR 2005, 1731). Eine Festsetzung ist erst dadurch möglich, dass diese Kosten – wie vorliegend – in den Vergleich einbezogen werden.
3 Hinweis der Schriftleitung
Eine Rechtsbeschwerde zu dieser Frage ist beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZB 1/17 anhängig.
AGS, S. 435