Das Begehren der Kläger war entsprechend ihres zuletzt formulierten Antrags von vornherein dahin gehend auszulegen, dass es sich nicht auf die bloße "Freistellung vom Vergütungsanspruch des Bevollmächtigten", sondern auf die "Freistellung durch Auszahlung des Vergütungsanspruches an den Bevollmächtigten" richtete. Der zuletzt formulierte Antrag stellt daher lediglich eine sprachliche Klarstellung des bereits in der Klageschrift beschriebenen Begehrens dar. Selbst wenn man bei der letzten Formulierung des Klageantrags von einer Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens ausgehen würde, handelte es sich gem. SGG nicht um eine Klageänderung (vgl. zur Änderung des Antrags auf Zahlung in einen Antrag auf Freistellung SG Köln, Urt. v. 10.5.2012 – S 25 AS 3192/11, nach LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.10.2013 – L 7 AS 1139/12, Rn 21, juris).
Die so verstandene Klage ist zulässig.
Die Kläger sind aktivlegitimiert, da sie den Freistellungsanspruch weder an den Bevollmächtigten abgetreten haben noch ein Forderungsübergang nach § 9 BerHG eingetreten ist.
Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht dadurch, dass die Klä ger einen einfacheren Weg beschreiten könnten, nämlich die Bitte um Rechnungslegung an ihren Bevollmächtigten (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.12.2013 – L 12 AS 189/13, Rn 26, juris). Denn zwischen den Beteiligten ist gerade nicht der Zahlungsanspruch streitig, sondern der Inhalt des Freistellungsanspruchs, namentlich, ob ein Anspruch auf Freistellung durch Auszahlung der Vergütung ohne Rechnungslegung besteht. Genau diesen Anspruch hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid abgelehnt. Danach besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Kläger als Adressaten dieses sie belastenden Verwaltungsaktes in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.10.2013 – L 7 AS 1139/12, Rn 35, juris, bestätigt durch BSG, Urt. v. 2.12.2014 – B 14 AS 60/13 R, Rn 14 a.E., juris). Eine Vollstreckung aus dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid ist ebenso wenig möglich, weil der Beklagte den streitigen Auszahlungsanspruch dort explizit abgelehnt hat.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid v. 15.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 20.1.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Freistellung durch Auszahlung des Vergütungsanspruches i.H.v. 328,44 EUR an ihren Bevollmächtigten.
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 63 SGB X. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Gem. Abs. 2 sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Nach Abs. 3 hat die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen festzusetzen.
Zwar liegen die Voraussetzungen des Freistellungsanspruchs vor, nicht aber die Voraussetzungen eines Freistellungsanspruchs durch Auszahlung der Vergütung an den Bevollmächtigten. Der Beklagte hat dem Widerspruch gegen den Bescheid v. 3.4.2013 mit Bescheid v. 29.4.2013 abgeholfen. Im angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid hat er zudem die Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach anerkannt und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt. Die in Rechnung gestellten Kosten stellen Gebühren und Auslagen i.S.v. § 63 Abs. 2 SGB X dar.
Ein über den Freistellungsanspruch hinausgehender Anspruch auf Auszahlung besteht hingegen nicht. Ein Anspruch, der zwischen Freistellungsanspruch und Zahlungsanspruch angesiedelt wäre, existiert nicht. Vielmehr ist lediglich zwischen dem Freistellungsanspruch einerseits und dem Zahlungsanspruch andererseits zu differenzieren, und zwar danach, ob der Rechtsanwalt seinem Mandanten seine Berechnung mitgeteilt hat oder nicht. Denn erst dann, wenn die Rechnungslegung durch den Rechtsanwalt erfolgt, manifestiert sich der Schaden im Vermögen des Mandanten. Zutreffend führt das LG München im Urt. v. 24.2.2010 – 9 S 16724/09, Rn 110 ff., juris, aus: "Solange der Klägervertreter dem Kläger seinen Vergütungsanspruch noch nicht in Rechnung gestellt hat, kann der Kläger jedoch nicht unmittelbar auf Zahlung klagen; er hat solange vielmehr lediglich einen Freistellungsanspruch. Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts entsteht mit Entfaltung der anwaltlichen Tätigkeit und wird nach § 8 Abs. 1 RVG fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung aber nur einfordern, wenn er seinem Auftraggeber eine den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG entsprechende Berechnung ...