Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren entspricht dem jeweiligen wirtschaftlichen Interesse der jeweiligen Beschwerdeführer am Erfolg ihrer Beschwerde. Insofern teilt der Senat im Ergebnis die Auffassung des OLG Düsseldorf (MDR 2016, 415), des OLG Hamm (FGPrax 2015, 277) sowie des OLG Dresden (Beschl. v. 19.1.2016 – 17 W 1275/15; zitiert nach juris).
1. Die Gegenansicht, die stets auf den Wert des Erbscheins abstellt, gegen dessen Erteilung sich die Beschwerde richtet, (OLG Karlsruhe NJW 2016, 1083; OLG Schleswig FGPrax 2015, 93; OLG München (14. Senat) ErbR 2016, 531; OLG Köln Rpfleger 2017, 304), überzeugt nicht. Sie fußt im Kern darauf, dass sie eine Änderung der Gesetzessystematik in der Fassung des GNotKG insofern erkennt, als § 61 GNotKG – anders als zuvor § 131 Abs. 4 KostO – keinen Verweis auf die § 30 KostO entsprechende allgemeine Wertvorschrift des § 36 GNotKG enthält und so § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG als Sondervorschrift ansieht. Dessen "klarer Wortlaut" sei dahingehend auszulegen, dass bei einem Beschwerdeführer, der für sich selbst nur eine quotenmäßig geringe Beteiligung am Nachlass in Anspruch nimmt, und der sich mit seiner Beschwerde lediglich gegen die Erteilung eines Erbscheins über den Gesamtnachlass deswegen wendet, weil seine eigene Erbquote darin nicht zutreffend ausgewiesen sei, stets der volle Nachlasswert zugrunde zu legen ist (vgl. OLG München a.a.O.).
2. Das Argument, dass eine unmittelbare Anwendung des § 36 GNotKG nach der Systematik des GNotKG versperrt sei, weil § 61 GNotKG – anders als zuvor § 131 Abs. 4 KostO – keinen Verweis auf die § 30 KostO entsprechende allgemeine Wertvorschrift des § 36 GNotKG enthalte, trägt nicht.
Nach der Neukonzeption der Wertvorschriften im Rahmen des GNotKG (§§ 36, 40, 61 GNotKG) handelt es sich bei § 36 GNotKG im Unterschied zu § 30 KostO nicht um eine subsidiär anzuwendende Vorschrift, sondern um eine allgemeine Geschäftswertvorschrift, die grundsätzlich anzuwenden ist, es sei denn, dass sie durch eine einschlägige Spezialnorm verdrängt wird. Die Stellung dieser Vorschrift an der Spitze der Wertvorschriften soll den grundsätzlichen Cha rakter verdeutlichen (vgl. BT-Drucks 17/11471 (neu), 164). Die Gesetzesbegründung betont insoweit ausdrücklich, dass das GNotKG – anders als die früher geltende KostO – generell auf ausdrückliche Verweisungen auf § 36 GNotKG verzichtet, da derartige Verweisungen aufgrund des allgemeinen Charakters der Vorschrift entbehrlich sind (vgl. BT-Drucks 17/11471 (neu), 164). Demgemäß kann der fehlende Verweis auf § 36 GNotKG in § 61 GNotKG entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe und des OLG Köln gerade kein tragendes Argument gegen dessen Anwendung sein.
3. Da es sich also – entgegen der Auffassung des OLG Köln – bei § 36 GNotKG gerade um keine Auffangvorschrift handelt, sondern um eine allgemeine Geschäftswertvorschrift, die lediglich dann nicht zur Anwendung kommt, wenn eine einschlägige Spezialnorm vorliegt (vgl. BT-Drucks 17/11471 (neu), 164), stellt sich somit die Frage, ob das GNotKG eine Spezialnorm enthält, die den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren abschließend regelt.
a) Eine solche Spezialnorm stellt § 40 GNotKG nicht dar. § 40 GNotKG fasst die Geschäftswertvorschriften für Erbscheinsverfahren, für das Verfahren über die Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und für das Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zusammen und umfasst die Regelungsbereiche des § 49 Abs. 2 KostO, des § 107 Abs. 2 KostO und der §§ 108 und 109 KostO (vgl. BT-Drucks 17/11471 (neu), 165). Auf die in der KostO für das Rechtsmittelverfahren maßgebliche Vorschrift des § 131 Abs. 4 KostO nimmt die Gesetzesbegründung gerade nicht Bezug. Zu Recht hat daher das OLG Hamm darauf hingewiesen, dass § 40 Abs. 1 S. 1 GNotKG lediglich die vorgenannten Verfahren betrifft und nicht mit der Bemessung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens vermengt werden darf (OLG Hamm FGPrax 2015, 277).
b) Vielmehr stellt sich die Frage, ob § 61 Abs. 1 GNotKG die Bemessung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren abschließend als Spezialnorm regelt.
aa) Nach Auffassung des Senats ist der Wortlaut dieser Vorschrift nicht dergestalt klar und eindeutig, sodass daraus zwingend der Schluss zu ziehen wäre, dass stets der volle Nachlasswert für das Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen sei.
Nach dem Wortlaut erfasst die Vorschrift allein solche Rechtsmittelverfahren, bei denen Anträge durch den Rechtsmittelführer gestellt sind. Die Regelung entspricht in redaktionell angepasster Form § 40 FamGKG (vgl. BT-Drucks 17/11471 (neu)), der seinerseits redaktionell angepasst den § 47 GKG übernommen hat (vgl. BT-Drucks 16/6308, 305). § 47 GKG fand aber bei Geltung der KostO neben § 131 KostO Anwendung. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Fassung des § 61 GNotKG die Vorschriften des § 47 GKG und des § 131 KostO zusammengefasst werden sollten, finden sich in der Gesetzesbegründung nicht. Bei einer solchen Intention de...