Die Beschwerde ist zulässig (§§ 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. 66 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 4 GKG), da das AG sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.
In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Für die Erteilung von Bescheinigungen oder Auskünften aus Akten und Büchern, einschließlich der Aktenregister, entsteht eine Festgebühr von 15,00 EUR nach Nr. 1401 JVKostG KostVerz. Die Gebühr Nr. 1401 JVKostG KostVerz. entsteht für jede Bescheinigung oder Auskunft gesondert. Im Übrigen wird die Gebühr auch für solche Bescheinigungen erhoben, aus denen sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist (Anm. zu Nr. 1401 JVKostG KostVerz.).
Nach § 1 Abs. 1 JVKostG gilt das Gesetz zunächst für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten.
Das AG – Nachlassgericht – ist keine Justizbehörde des Bundes, sondern eine solche des Landes.
Für Justizverwaltungsangelegenheiten, die durch die Justizbehörde eines Landes bearbeitet werden, gilt das JVKostG nur dann unmittelbar, wenn es sich um eine in Abs. 2, 3 genannte Justizverwaltungsangelegenheit handelt Danach gilt das JVKostG auch für:
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die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) (Abs. 2 S. 1 Nr. 1); |
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die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 FamFG) (Abs. 2 S. 1 Nr. 2); |
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die Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (Abs. 2 S. 1 Nr. 3); |
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das automatisierte Abrufverfahren in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten (Abs. 2 S. 1 Nr. 4); |
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das automatisierte Abrufverfahren in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen (Abs. 2 S. 1 Nr. 5); |
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die Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister (Abs. 2 S. 1 Nr. 5a); |
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den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in zivilrechtlichen Angelegenheiten (Abs. 2 S. 1 Nr. 6); |
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die besondere Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrO (Abs. 2 S. 1 Nr. 7); |
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den Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Ausland, mit einem internationalen Strafgerichtshof und mit anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen einschließlich der gerichtlichen Verfahren (Abs. 3). |
Keines der in § 1 Abs. 2, 3 JVKostG aufgeführten Verfahren betrifft den vorliegenden Fall. Das Nachlassverfahren ist kein dort aufgeführtes Verfahren. Auch die allgemeine Auskunft über Aktenvorgänge und Verfahren hat keinen Eingang in die Regelung gefunden.
Im Übrigen kann das JVKostG nicht unmittelbar angewendet werden, wenn die Kosten von einer Landesjustizbehörde zu erheben sind. Das Land Nordrhein- Westfalen hat jedoch durch eine Landesregelung bestimmt, dass das JVKostG auch auf nicht in § 1 Abs. 2, 3 JVKostG aufgeführte Justizverwaltungsangelegenheiten der Landesjustizbehörden anzuwenden ist. § 124 JustGNW bestimmt, dass in Justizverwaltungsangelegenheiten die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz v. 23.7.2013 (BGBl I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung erheben und hiervon ausgenommen sind die Auslagen nach Nr. 2001 JVKostG KostVerz.
Fraglich ist jedoch, ob es sich bei der Negativauskunft um eine Justizverwaltungsangelegenheit handelt.
Wird in Nachlasssachen durch einen Nichtbeteiligten eine Auskunft verlangt, ist zu differenzieren:
Sind nachlassgerichtliche Vorgänge vorhanden, so ergeht eine gerichtliche Entscheidung nach § 13 Abs. 2 FamFG, sodass das JVKostG keine Anwendung findet und keine Gebühren entstehen.
Umstritten ist, ob es sich bei der Negativauskunft, dass kein nachlassgerichtlicher Vorgang vorhanden sei, um eine Angelegenheit der Justizverwaltung handelt, für welche die Gebühr Nr. 1401 JVKostG KostVerz. zu erheben ist.
Zum Teil wird vertreten, dass eine Negativbescheinigung bzw. eine schriftliche Auskunft über ein nicht existierendes Verfahren eine Justizverwaltungstätigkeit darstellt (LG Koblenz, Beschl. v. 24.1.2017 – 2 T 45/17; LG Köln, Beschl. v. 22.9.2015 – 34 T 204/15 [= AGS 2016, 407]).
Die Kammer folgt der Auffassung, dass ein auf §§ 13, 357 FamFG gestütztes Auskunftsersuchen auch dann nicht zur Justizverwaltungssache wird, wenn keine nachlassgerichtlichen Vorgänge vorhanden sind, weil es allein auf den Antrag ankommt, der an das Nachlassgericht gerichtet ist (OLG Köln, Beschl. v. 15.5.2017 – 2 Wx 108/17; OLG Koblenz, Beschl. v. 6.3.2017 – 14 W 60/17; OLG Koblenz, Beschl. v. 22.6.2016 – 14 W 295/16 [= AGS 2016, 408]; AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 21.11.2014 – 75 AR 5/14; N. Schneider, Gebühr für Negativauskunft über Nachlassvorgang?, ErbR 2017, 24f). Maßgeblich für die Zielrichtung des Auskunftsverlangens ist allein der Antrag. Das Auskunftsverlangen ist Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Insoweit wird auf die Ausführungen des Amtsrichters in dem Nichtabhilfebeschluss verwiesen, denen sich die Kammer anschließt. Dass es...