JVKostG NW § 1; JVKostG NW KostVerz. Nr. 1401
Leitsatz
- Zwar erheben die Justizbehörden des Landes nach § 1 JVKostG NW Kosten in Form von Gebühren und Ausla gen nach dem JVKostG. Das JVKostG NW enthält aber lediglich eine dynamische Verweisung auf das JVKostG des Bundes, ohne dieses zu erweitern. Der Katalog nach § 1 Abs. 2 JVKostG wird durch das JVKostG NW nicht auf Nachlassangelegenheiten erweitert.
- Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
LG Düsseldorf, Beschl. v. 28.6.2017 – 25 T 187/17
1 Sachverhalt
Die Beteiligte zu 1) ersuchte das AG unter Beifügung einer von ihr auf M. W. als Schuldnerin ausgestellten Rechnung um Auskunft, ob Nachlassvorgänge betreffend die Schuldnerin bekannt seien, und bat gegebenenfalls um Bekanntgabe der Namen und Anschriften der Erben.
Das AG teilte der Beteiligten zu 1) mit, dass laut der Nachlasskartei des AG Vorgänge nicht ermittelt werden könnten. Angefügt wurde der Hinweis, dass dem Nachlassgericht nicht jeder Sterbefall zur Kenntnis gelange und dieses keine Amtsermittlungspflicht treffe, wenn kein sicherungsbedürftiger Nachlass angezeigt werde. Für die Auskunft sei eine Gebühr i.H.v. 15,00 EUR gem. Nr. 1401 JVKostG KostVerz. zu erheben, welche mit gesonderter Rechnung über die Gerichtskasse eingezogen werde.
Mit Kostenansatz v. 15.6.2016 wurde eine Gebühr von 15,00 EUR nach Nr. 1401 JVKostG KostVerz. erhoben. Diese Kostenanforderung wurde der Beteiligten zu 1) als Rechnung übermittelt.
Dagegen wandte sich die Beteiligte zu 1) mit der Erinnerung.
Der Beteiligte zu 2) ist der Erinnerung entgegengetreten.
Der Rechtspfleger hat die Erinnerung zurückgewiesen.
Der Richter hat durch den angefochtenen Beschluss der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 1) abgeholfen und die Kostenansatzrechnung aufgehoben. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit hat das AG die Beschwerde zugelassen.
Der Beteiligte zu 2) hat gegen den Beschluss des Richters Beschwerde eingelegt, welcher dieser nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. 66 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 4 GKG), da das AG sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.
In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Für die Erteilung von Bescheinigungen oder Auskünften aus Akten und Büchern, einschließlich der Aktenregister, entsteht eine Festgebühr von 15,00 EUR nach Nr. 1401 JVKostG KostVerz. Die Gebühr Nr. 1401 JVKostG KostVerz. entsteht für jede Bescheinigung oder Auskunft gesondert. Im Übrigen wird die Gebühr auch für solche Bescheinigungen erhoben, aus denen sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist (Anm. zu Nr. 1401 JVKostG KostVerz.).
Nach § 1 Abs. 1 JVKostG gilt das Gesetz zunächst für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten.
Das AG – Nachlassgericht – ist keine Justizbehörde des Bundes, sondern eine solche des Landes.
Für Justizverwaltungsangelegenheiten, die durch die Justizbehörde eines Landes bearbeitet werden, gilt das JVKostG nur dann unmittelbar, wenn es sich um eine in Abs. 2, 3 genannte Justizverwaltungsangelegenheit handelt Danach gilt das JVKostG auch für:
|
die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) (Abs. 2 S. 1 Nr. 1); |
|
die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 FamFG) (Abs. 2 S. 1 Nr. 2); |
|
die Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (Abs. 2 S. 1 Nr. 3); |
|
das automatisierte Abrufverfahren in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten (Abs. 2 S. 1 Nr. 4); |
|
das automatisierte Abrufverfahren in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen (Abs. 2 S. 1 Nr. 5); |
|
die Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister (Abs. 2 S. 1 Nr. 5a); |
|
den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in zivilrechtlichen Angelegenheiten (Abs. 2 S. 1 Nr. 6); |
|
die besondere Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrO (Abs. 2 S. 1 Nr. 7); |
|
den Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Ausland, mit einem internationalen Strafgerichtshof und mit anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen einschließlich der gerichtlichen Verfahren (Abs. 3). |
Keines der in § 1 Abs. 2, 3 JVKostG aufgeführten Verfahren betrifft den vorliegenden Fall. Das Nachlassverfahren ist kein dort aufgeführtes Verfahren. Auch die allgemeine Auskunft über Aktenvorgänge und Verfahren hat keinen Eingang in die Regelung gefunden.
Im Übrigen kann das JVKostG nicht unmittelbar angewendet werden, wenn die Kosten von einer Landesjustizbehörde zu erheben sind. Das Land Nordrhein- Westfalen hat jedoch durch eine Landesregelung bestimmt, dass das JVKostG auch auf nicht in § 1 Abs. 2, 3 JVKostG aufgeführte Justizverwaltungsangelegenheiten der Landesjustizbehörden anzuwenden ist. § 124 JustGNW bestimmt, dass in Justizverwaltungsang...