Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
1. Die Antragsgegnerin hat die von der Antragstellerin aufgewendeten Kosten für die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Ausland nicht zu erstatten. Bei diesen Kosten handelt es sich entgegen der Ansicht des LG nicht um Kosten, die i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin notwendig waren.
Notwendig sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung erscheinen. Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist und es auf die – auch unverschuldete – Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt (BGH, Beschl. v. 25.2.2016 – III ZB 66/15, Rn 8; zit. nach juris [= AGS 2016, 252]). Vorliegend war die diplomatische Zustellung der einstweiligen Verfügung objektiv weder erforderlich noch geeignet zur Rechtsverfolgung.
Geeignet war sie nicht, da die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin sich bereits durch die Einreichung der Schutzschrift v. 16.12.2014 für die Antragsgegnerin hinreichend legitimiert hatten. Soweit die Prozessbevollmächtigten im Rubrum der Schutzschrift als "mögliche Verfahrensbevollmächtigte" bezeichnet sind, bezieht sich dieses Attribut ersichtlich nicht auf die Bestellung zu Prozessbevollmächtigten, sondern auf die Möglichkeit eines Verfügungsverfahrens. Denn auch die Parteien sind als "mögliche Antragstellerin" bzw. "mögliche Antragsgegnerin" bezeichnet und die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin als "mögliche Verfahrensbevollmächtigte". Für eine hinreichende Legitimation sprechen auch die in der Schutzschrift enthaltenen Sachanträge für das Verfügungsverfahren. Die Schutzschrift war den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auch zur Kenntnis gelangt.
Ferner hatten die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Schriftsatz v. 4.2.2015 um Übersendung der Antragsschrift sowie etwaiger weiterer Korrespondenz gebeten und sich hierbei selbst als Prozessbevollmächtigte benannt. Auch dieser Schriftsatz muss der Antragstellerin unter Zugrundelegung normaler Postlaufzeiten vorgelegen haben, bevor sie am 11.2.2015 den Antrag auf diplomatische Zustellung stellte bzw. die hier streitigen Kurier- und Übersetzungskosten v. 10./11.2.2015 auslöste. Die einstweilige Verfügung konnte gem. § 172 ZPO nur wirksam an die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt werden; die Zustellung an die Antragsgegnerin persönlich war unwirksam, wie auch das LG in seinem Urt. v. 15.7.2015 überzeugend ausgeführt hat.
Zudem war die Zustellung an die Antragsgegnerin selbst aus Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei auch objektiv nicht erforderlich. Eine wirksame Zustellung im Inland konnte per Gerichtsvollzieher bewirkt werden. In diesen Fällen steht einer Wirksamkeit der Zustellung auch eine etwaige Annahmeverweigerung nicht entgegen. Die Zustellung durch Gerichtsvollzieher hätte die Antragstellerin zuerst versuchen und abwarten müssen. Diese Zustellung ist gegenüber einer Zustellung im Ausland erheblich kostengünstiger. Eine solche Zustellung im Inland, die die Antragstellerin nach Misslingen der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, also schon ab dem 6.2.2015, hätte in Auftrag geben können, bot der Antragstellerin auch eine hinreichende Sicherheit für eine alsbaldige, fristgerechte Zustellung. Die Vollziehungsfrist lief erst am 2.3.2015 ab. Selbst wenn die Zustellung durch Gerichtsvollzieher misslungen wäre, hätte auch noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden, die diplomatische Zustellung fristwahrend zu beantragen.
Eine Erforderlichkeit der Auslandszustellung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vorher die Annahme im Rahmen einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt gem. § 195 ZPO verweigert hatten. Aus der Annahmeverweigerung folgte nicht, dass die Antragsgegnervertreter ihre Stellung als Prozessbevollmächtigte verloren hatten. Denn die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin hatten den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 5.2.2015 lediglich mitgeteilt, dass eine Annahme deshalb nicht stattgefunden habe, weil ihre Mandantin sie hierzu ausdrücklich angewiesen habe; eine Mitteilung, dass die Prozessbevollmächtigten nicht mehr legitimiert seien, enthält das Schreiben nicht. Im Gegenteil wird die Antragsgegnerin auch weiterhin als Mandantin bezeichnet. Die Prozessbevollmächtigten waren auch berufsrechtlich nicht dazu verpflichtet, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken (BGH, Beschl. v. 26.10.2015, NJW 2015, 3672). Diese höchstrichterliche Klärung erfolgte zwar erst nach den hier fraglichen Zeitpunkten, doch war die Frage jedenfalls streitig und obergerichtlich bereits in diesem Sinne am 7.11.2014 durch den AnwGH Hamm entschieden. Die anwaltlich vertretene Antragst...