Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Auslandszustellung nach Misslingen der Zustellung einer einstweiligen Verfügung von Anwalt zu Anwalt
Leitsatz (amtlich)
Die Kosten für die Zustellung einer einstweiligen Verfügung an eine im Auland ansässige Antragsgegnerin sind nicht erstattungsfähig, wenn die einstweilige Verfügung an den inländischen Prozessbevollmächtigten, der zuvor eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO verweigert hat, durch Gerichtsvollzieher zugestellt werden kann.
Normenkette
ZPO §§ 91, 172, 195
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 01.02.2016; Aktenzeichen 315 O 29/15) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg vom 01.02.2016 wie folgt abgeändert:
Die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf EUR 8.072,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 24.07.2015 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin nach einem Streitwert von EUR 517,68 auferlegt.
Gründe
I. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass das LG Hamburg zugunsten der Antragstellerin Kosten im Zusammenhang mit Zustellungsversuchen und Kopierkosten insgesamt in Höhe von EUR 517,68 festgesetzt hat.
Die Antragstellerin erwirkte durch Beschluss vom 29.01.2015 eine einstweilige Verfügung gegen die im Vereinigten Königreich ansässige Antragsgegnerin. Die einstweilige Verfügung wurde der Antragstellerin am 2.2.2015 zugestellt. Zuvor hatte die Antragsgegnerin bereits eine Schutzschrift gegen einen von ihr erwarteten Verfügungsantrag eingereicht, in der ihre Prozessbevollmächtigten als mögliche Verfahrensbevollmächtigte eines Verfügungsverfahrens benannt sind und die auch Sachanträge enthielt.
Mit Schriftsatz vom 4.2.2015 an das LG Hamburg baten die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin um die Übersendung der Antragsschrift zu der mittlerweile erlassenen einstweiligen Verfügung. Im Rubrum des Schriftsatzes sind die Prozessbevollmächtigten als solche der Antragsgegnerin genannt. Der Schriftsatz wurde am 6.2.2015 an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin weitergeleitet.
Zuvor, nämlich am 5.2.2015, hatten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin versucht, eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung den gegnerischen Prozessbevollmächtigten von Anwalt zu Anwalt zuzustellen. Diese verweigerten jedoch die Entgegennahme unter Berufung auf eine entsprechende Weisung der Antragsgegnerin und schickten die Unterlagen an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zurück. Dort gingen sie am 6.2.2015 ein.
Am 11.2.2015 beantragte die Antragstellerin die diplomatische Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Antragsgegnerin; diese wurde am 16.2.2015 bewilligt. Mit Schriftsatz vom 20.02.2015 zeigten die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin (erneut) die Vertretung der Antragsgegnerin an. Mit Schriftsatz vom 27.2.2015 teilte die Antragstellerin mit, dass an der diplomatischen Zustellung festgehalten werde. Diese wurde sodann durchgeführt und erreichte die Antragsgegnerin am 9.4.2015.
Am 28.2.2015 beauftragte die Antragstellerin außerdem die für die Antragsgegnerin zuständige Gerichtsvollzieherverteilerstelle in München mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Diese erfolgte am 03.03.2015.
Am 04.03.2015 beantragte die Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist. Diesen Antrag wies das LG Hamburg mit Urteil vom 15.7.2015 zurück, da die Zustellung durch Gerichtsvollzieher an die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wirksam und rechtzeitig gewesen sei.
Mit Beschluss vom 01.02.2016 hat das LG die der Antragstellerin im Verfügungsverfahren zu erstattenden Kosten auf EUR 8.589,93 nebst Zinsen festgesetzt. Das Gericht hat die Auffassung vertreten, dass die Kosten der mehrfachen Zustellversuche der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu erstatten seien.
Mit der sofortigen Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, dass sie lediglich einen Betrag in Höhe von EUR 8.072,25 nebst Zinsen zu erstatten habe. Nicht festzusetzen seien die Kosten im Zusammenhang mit den untauglichen Zustellungsversuchen, d.h. die Gerichtskosten, Übersetzungskosten sowie Kurierkosten im Zusammenhang mit der diplomatischen Zustellung. Dies stehe im Widerspruch zum Urteil des LG vom 15.07.2015, da das Gericht festgestellt habe, dass Zustellversuche an die Antragsgegnerin zur Wahrung der Vollziehung untauglich gewesen seien. Auch die Festsetzung von Kurierkosten zur Vorbereitung der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher sei zu Unrecht erfolgt.
Weiterhin sei die Festsetzung eines Betrages in Höhe von EUR 60,40 für Kopierkosten nicht gerechtfertigt. Insbesondere habe die Antragstellerin in ihren Schriftsatz vom 22.01.2016 lediglich eine Festsetzung von EUR 5:- für Kopierkosten beantragt. Im Übrigen sei aber auch der Bet...