Die Beklagte hatte zunächst gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 1 des LG Erinnerung eingelegt (nachfolgend Erinnerungsverfahren 1), woraufhin dieser abgeholfen und der Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben worden ist.
Die Beklagte hatte sich insoweit erfolgreich gegen die Verrechnung der von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten gem. § 31 Abs. 3 GKG mit dem Argument gewendet, dass aufgrund der Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe zugunsten der Beklagten der Klägerin die Gerichtskosten, die auf die Beklagte entfallen, aus der Landeskasse zurückzuzahlen sind.
Nach Stattgabe der Erinnerung hatte die Beklagte beantragt, den Beschluss des LG dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten des Erinnerungsverfahrens 1 vom Erinnerungsgegner zu tragen sind.
Zur Begründung hat sie angeführt, dass im Erinnerungsverfahren gesonderte Anwaltskosten anfielen und eine Kostenentscheidung des Gerichts notwendig sei.
Sie hat die Ansicht vertreten, die mit dem Erinnerungsverfahren 1 angegriffene fehlerhafte Kostenentscheidung sei aufgrund eines Antrags der Klägerin ergangen. Unabhängig davon gelte zwingend § 91 ZPO. Aus diesem Grund seien die Kosten von der unterlegenen Partei, also der Klägerin zu tragen.
Die Klägerin hatte die Ansicht vertreten, dass ein fehlerhafter Kostenantrag seitens der Klägerin nicht gestellt worden sei, da der Antrag, "die von den Beklagten zu tragende Gerichtskosten gegenüber den Verfahrensgegnern gem. §§ 103 ff. ZPO festzusetzen", dahingehend auszulegen sei, dass eine Festsetzung der tatsächlich zu tragenden Gerichtskosten beantragt wurde.
Mit Beschluss des LG wurden die Kosten für das Erinnerungsverfahren 1 gem. §§ 92 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 93 ZPO analog gegeneinander aufgehoben.
Zur Begründung führte das LG Bielefeld aus, dass die Klägerin als Erinnerungsgegnerin der Erinnerung nicht entgegengetreten sei und es sich bei dem Erinnerungsverfahren ausschließlich um eine Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und dem Gericht handelte. Der Anlass für die berechtigte Erinnerung sei eine Fehlentscheidung des Gerichts und keinesfalls das Verhalten der Klägerin gewesen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vorliegenden Erinnerung, mit der sie zusätzlich eine Gehörsrüge geltend macht.
Sie ist der Ansicht, die Entscheidung des Gerichts sei rechtswidrig, die Vorschrift des § 91 ZPO zwingend. Die Voraussetzungen des § 92 ZPO, die eine Kostenaufhebung ermöglichen, seien nicht gegeben, da sie nicht unterlegen war.
Die Klägerin hätte die falsche Gerichtskostenrechnung bei gehöriger Sorgfalt angreifen müssen, es wäre dann nicht zur falschen Kostenfestsetzung gekommen.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung der Beklagten nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.