Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, aber unbegründet.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG ist die Gebühr für das Verfahren im ersten Rechtszug mit Abgabe des Verfahrens an das LG fällig geworden.
Die Beklagte ist Kostenschuldnerin i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG. Danach schuldet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nr. 8 ZPO die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszuges beantragt hat. Das Mahnverfahren und das anschließende streitige Verfahren sind kostenrechtlich als eigenständige Rechtszüge i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG anzusehen (vgl. Binz/Dörndorfer/Dörndorfer, 3. Aufl., 2014, § 22 GKG Rn 10; OLG Oldenburg NJOZ 2017, 79 Rn 10; a.A. OLG Koblenz, BeckRS 2015, 13368, Beschl. v. 16.3.2015 – 14 W 162/15 [= AGS 2015, 397]). Im Kostenverzeichnis zum GKG, ist das Mahnverfahren als eigenes Verfahren im Hauptabschnitt geregelt, während der erste Rechtszug des Zivilprozesses vor den ordentlichen Gerichten unter dem Hauptabschnitt 2 zusammengefasst ist. Während für das Mahnverfahren nach Nr. 1100 des Kostenverzeichnisses nur eine halbe Gerichtsgebühr anfällt, werden für das Verfahren im Allgemeinen im ersten Rechtszug nach Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses 3,0 Gebühren berechnet, wobei die halbe Gebühr aus dem Mahnverfahren angerechnet wird. Ein Antragsgegner, der im Mahnverfahren beantragt, das Verfahren an das zuständige Prozessgericht abzugeben, hat durch diesen Antrag veranlasst, dass die Gebühren für den ersten Rechtszug nach Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses anfallen.
Auch wenn man das Mahnverfahren lediglich als eine Vorstufe des Streitverfahrens ansieht, so wird der erste Rechtszug des Streitverfahrens i.S.d. Hauptabschnitts 2 des Kostenverzeichnisses erst durch den Abgabeantrag eingeleitet.
Auch die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 GKG, wonach im Verfahren nach dem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid derjenige die Kosten schuldet, der den Vollstreckungsbescheid beantragt hat, bestätigt, dass ein Antragsgegner, der nach Erhebung des Widerspruchs einen Abgabeantrag stellt, die Kosten für das streitige Verfahren zu tragen hat. Denn würde man kostenrechtlich davon ausgehen, dass nach einer Abgabe im Mahnverfahren immer der Antragsteller die Kosten zu tragen hat, wäre diese Ausnahmeregelung überflüssig (vgl. OLG Oldenburg NJOZ 2017, 79, 80 Rn 18).
Mitgeteilt von RA Sebastian Rohs, Essen
AGS, S. 400