Der Antragsteller hatte einen Berechtigungsschein für eine rechtliche Beratung bei einem Rechtsanwalt für eine näher bezeichnete sozialrechtliche Angelegenheit erhalten. Hiermit suchte er den Beschwerdegegner auf. Dieser schrieb ihm nach erster Prüfung eine umfangreiche E-Mail mit seinen Ausführungen und Einschätzungen zu den Erfolgsaussichten einer Klage. Postalischen Schriftverkehr gab es zwischen dem Beschwerdegegner und dem Antragsteller nicht.
Der Beschwerdegegner reichte daraufhin einen Vergütungsantrag ein, in dem er beantragte, nachstehend berechnete Gebühren und Auslagen festzusetzen:
Gebühr gem. Nr. 2501 VV |
35,00 EUR |
Pauschale Nr. 7002 VV |
7,00 EUR |
Umsatzsteuer |
7,98 EUR |
Gesamt |
49,98 EUR |
Die Urkundsbeamtin setzte die dem Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf einen Betrag von 41,65 EUR fest und begründete dies damit, dass eine Auslagenpauschale nicht zu berücksichtigen sei, da ein Geschäft nach außen, das eine Mehrauslage rechtfertige, durch die an den Mandanten versandte E-Mail nicht erfolgt sei.
Gegen die Festsetzung hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Er führt zur Begründung aus, die Vergütung der Pauschale falle bei jeder Post- oder Telekommunikationsdienstleistung an und sei auch im reinen Beratungsmandat möglich, z.B. für ein geführtes Telefonat oder einen versandten Brief zur mündlichen oder schriftlichen Mitteilung des Beratungsergebnisses. Dies sei auch im Wege der E-Mail-Kommunikation möglich.
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Sie ist der Ansicht, es seien keine Auslagen nach Nr. 7001 VV entstanden und dementsprechend sei auch die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV nicht erstattungsfähig. Voraussetzung für die Entstehung der Pauschale sei, dass mindestens eine tatsächliche Auslage, mithin ein Entgelt, entstanden sei, dies sei bei einer E-Mail jedoch nicht der Fall, da diese nicht nach Nr. 7001 VV erstattungsfähig sei. lm Gegensatz zu Telefonaten und Telefaxen sei kein Fall anerkannt, in der eine Gebühr für die einzelne Übermittlung einer E-Mail angefallen sei, da im Rahmen der monatlichen Internetanschlussgebühren eine unbegrenzte Anzahl von E-Mails versendet werden könnten.
Das AG hat auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die Vergütung des Antragstellervertreters auf 49,98 EUR festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das AG im Wesentlichen ausgeführt, für die Entstehung der Pauschale nach Nr. 7002 VV sei allein maßgeblich, dass der Anwalt über das bloße Gespräch mit dem Mandanten hinaus tätig werde. Dies könne nach Entscheidung des Anwaltes durch (postalisches) Schreiben, Fax, Telefonate oder durch Versendung von E-Mails geschehen. Dabei komme es allein darauf an, dass die bei dem Anwalt vorhandene Einrichtung von Telekommunikationsmitteln benutzt werde.
Hiergegen hat sich die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin gerichtet, mit der sie auf ihre Stellungnahme verwiesen und ergänzend ausgeführt hat, es komme für die Entstehung der Pauschale nach Nr. 7002 VV entscheidend darauf an, ob tatsächlich ein Entgelt für die Kommunikation entstanden sei. Dies sei hier nicht der Fall, weshalb auch ein Vergleich von Telefonaten und E-Mails nicht angezeigt sei. Es sei je nach Einzelfall zu entscheiden, ob durch die tatsächliche fallbezogene Telekommunikation ein Entgelt angefallen sei. Da dem Beschwerdegegner durch den Versand der E-Mail keine gesonderten Auslagen entstanden seien, könnte die Pauschale nicht angerechnet werden.
2) Das LG hat die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin unter Zulassung der weiteren Beschwerde zurückgewiesen und hierbei ausgeführt:
"Die Auslagentatbestände der Nr. 7000 ff. VV sollen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Anwalts abgelten. Vorliegend wurde seitens des Beschwerdegegners der Gebührentatbestand Nr. 2501 VV (Beratungsgebühr) i.H.v. 35,00 EUR erfüllt, nachdem eine Beratung in der Sache durch ihn erfolgte. lm Rahmen dessen hat der Beschwerdegegner nachweislich zur Schilderung des Beratungsergebnisses mit dem Mandanten per E-Mail kommuniziert. Diese Form der Kommunikation erfüllt für sich den Auslagentat bestand des Nr. 7002 VV, da es sich insoweit um eine Telekommunikationsdienstleistung im Sinne vorgenannter Vorschrift handelt, vgl. auch § 3 Nr. 22 TKG. Für die Entstehung der Pauschale ist angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs (vgl. auch § 126a BGB) die Kommunikation durch elektronische Medien (per Email, Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon, etc.) ausreichend, sodass die Pauschale bereits mit der ersten Inanspruchnahme dieser Medien anfällt. Demgemäß fällt auch für die Kommunikation über E-Mail eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV an (vgl. dazu AG Schöneberg, Beschl. v. 17.4.2014 – 70 II RB 274/13)."
Dem steht nicht entgegen, dass die Kosten für den Internetanschluss zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören und gem. Vorbem. 7 Abs. 1 VV mit den Gebühren abgegolten sind (Sommerfeldt/Sommerfeldt, in: Beck'scher Online-Kommentar RV...