1) Die weitere Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 4 und Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt.
2) Sie ist jedoch aus den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Beschlusses unbegründet.
a) Wie das LG zutreffend ausführt, erfüllt jede Form der Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen seitens des Rechtsanwalts in einem konkreten Mandatsfall zunächst grundsätzlich die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Telekommunikationsentgelts nach den Auslagentatbeständen der Nr. 7001, 7002 VV, also auch die Versendung einer Email. Die Kosten für die Bereithaltung des Internetanschlusses an sich (oder für dessen Einrichtung) gehören dagegen zu den Kosten des allgemeinen Bürobetriebs, also zu denjenigen Kosten, die für die Unterhaltung der Kanzlei im Ganzen aufzuwenden sind, und sind als sogenannte allgemeinen Geschäftskosten gem. der Vorbem. 7 Abs. 1 VV mit den Gebühren abgegolten.
Der Auslagentatbestand Nr. 7001 VV verlangt bei der Geltendmachung eines Entgelts für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von dem Anwalt die Darlegung (und gegebenenfalls den Nachweis) der im Einzelnen verauslagten Entgelte, wogegen Nr. 7002 VV dem Anwalt anstelle der tatsächlichen Auslagen die Geltendmachung einer Pauschale von 20 % der angefallenen Gebühren, höchstens 20,00 EUR ermöglicht.
Diese pauschalierte Abrechnung nach Nr. 7002 VV setzt jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht voraus, dass tatsächlich im einzelnen Mandatsverhältnis aufschlüsselbare Telekommunikationsentgelte angefallen sind. Diese Auffassung lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf die gesetzliche Formulierung in Nr. 7002 VV "… anstelle der der tatsächlichen Auslagen nach 7001 …" begründen, denn der Gesetzgeber ist bei dieser Formulierung offensichtlich davon ausgegangen, dass neben den allgemeinen Geschäftskosten für die Einrichtung und Vorhaltung technischer Kommunikationsanlagen auch aufschlüsselbare Kosten für jede einzelne Kommunikation anfallen und dass eine einfache prozentuale pauschale Berechnung lediglich den grundsätzlich möglichen, aber mühsamen Nachweis der im Einzelfall tatsächlich angefallenen Entgelte ersetzen soll. Dass ein solcher Nachweis heute angesichts von Flatrateverträgen nicht mehr möglich ist, obwohl in den seitens der Telekommunikationsdienstleister kalkulierten (Faltrate-) Entgelten durchaus Kosten für die Nutzung der Telekommunikationseinrichtungen enthalten sind, wenn auch ebenfalls in einer pauschalierten Form, konnte von dem Gesetzgeber nicht bedacht werden.
Die gegenteilige Rspr. (soweit ersichtlich nur des OLG München JurBüro 1970, 242 und des LG Berlin JurBüro 1985, 1343) ist in einer Zeit entstanden, in der es Flatrates nicht gab und für jeden einzelnen Telefonanruf genau bemes sene Entgelte zu entrichten waren, und wird daher den aktuellen Lebenssachverhalten nicht mehr gerecht.
Für die Entstehung der Pauschale ist daher heute angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs (vgl. auch § 126a BGB) die Kommunikation durch elektronische Medien (per Mail, Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon, etc.) als ausreichend anzusehen, sodass die Pauschale mit jeder von dem Anwalt ausgehenden Nutzung dieser Kommunikationsmedien anfällt, auch wenn aufgrund von Flatrateverträgen die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist.
b) Es würde dem Sinn und Zweck einer Pauschregelung und dem Ziel des Gesetzgebers zuwiderlaufen, der mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drucks 15/1971, 1) das Kostenrecht "transparenter und einfacher" gestalten wollte, wenn man im Falle der Geltendmachung der Pauschale nach Nr. 7002 VV fordern wollte, dass tatsächlich der Nachweis einzelner im konkreten Mandatsverhältnis angefallener Kostenpositionen für Kommunikationsdienstleistungen erbracht werden müsse.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, Voraussetzung für eine pauschalierte Abrechnung sei, dass überhaupt entsprechende Entgelte (egal in welcher Höhe) angefallen sind, und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle obliege insoweit vor der Festsetzung der Beratungshilfevergütung gegebenenfalls eine Prüfungspflicht, der auch durch eine anwaltliche Versicherung nach § 55 Abs. 5 S. 1 RVG i.V.m. § 104 Abs. 2 ZPO genüge getan werden könne, widerspricht nicht nur dem Begriff der "Pauschale", der – worauf das LG unter Hinweis auf den Beschl. d. AG Winsen (Luhe) v. 27.12.2015 – 18 II 531/11 [= AGS 2016, 162] zutreffend abstellt – auch auf anderen Rechtsgebieten als Synonym für einen Zahl- oder Anrechnungsbetrag ohne jede weitere Prüfung genutzt wird. Die Auffassung der Beschwerdeführerin würde überdies auch zu dem skurrilen Ergebnis führen, dass der Anwalt, der die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV geltend machen will, in Zeiten immer schneller und unkomplizierter werdender elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten gezwungen wäre, seinen Mandanten mind...